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Herausgabe einer Mietsicherheit durch einen Verwalter

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Hat der Mieter eines Sondereigentums eine Mietsicherheit nicht an den vermietenden Wohnungseigentümer, sondern an den Verwalter des Sondereigentums entrichtet, ist der Zwangsverwalter berechtigt, die Überlassung der Mietsicherheit direkt von diesem zu fordern.

 

Normenkette

§ 152 Abs. 1, 2 ZVG

 

Das Problem

K ist seit Anfang April 2013 Zwangsverwalter eines Wohnungseigentums, das im Eigentum von Z steht. Z hatte das dem Wohnungseigentum zugeordnete Sondereigentum durch Mietvertrag vom 18.12.2012 an die Eheleute L vermietet. Die Eheleute entrichteten bei Abschluss des Mietvertrags die vereinbarte Mietsicherheit von 750 EUR dem Verwalter der Wohnungseigentumsanlage. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Juli 2013 verlangt der Zwangsverwalter von diesem die Zahlung der 750 EUR nebst Verzugszinsen.

 

Die Entscheidung

  1. Mit Erfolg! Der Zwangsverwalter könne gemäß § 152 Abs. 1, 2 ZVG die Rückzahlung der Mietsicherheit verlangen. Der Zwangsverwalter sei befugt, vom Schuldner (Vermieter und Wohnungseigentümer) die Überlassung einer vor der Beschlagnahme von einem Wohnungsmieter geleisteten Mietsicherheit zu verlangen. Sei das beschlagnahmte Objekt vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen worden, sei der Miet- oder Pachtvertrag auch gegenüber dem Zwangsverwalter wirksam (§ 152 Abs. 2 ZVG). Davon sei die Sicherheitsabrede als Bestandteil des Mietverhältnisses erfasst (Hinweis auf BGH v. 16.7.2003, VIII ZR 11/03, NJW 2003 S. 3342). Die Mietsicherheit sichere die Mietansprüche, auf die sich die Beschlagnahme nach § 148 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 ZVG erstrecke. Eine ordnungsgemäße Verwaltung des Grundbesitzes (§ 152 Abs. 1 ZVG) erfordere daher, dass der Zwangsverwalter anstelle des Schuldners, dem die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks durch die Beschlagnahm...

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