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Heizkostenabrechnung: Anwendung der VDI Richtlinie 2077

Dr. Oliver Elzer
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Leitsatz

Eine Abrechnung der Heizkosten nach der VDI Richtlinie 2077 kann zwingend sein, wenn die Erfassungsrate der elektronischen Heizkostenverteiler unter 20 % liegt.

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 3; HeizkostenV § 7

 

Das Problem

  1. In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es eine Einrohrheizung. Der Verbrauch der Wärme wird mit elektronischen Heizkostenverteilern erfasst. Nur ein geringer Anteil der vom Versorger abgerufenen Wärmemenge wird allerdings durch die elektronischen Heizkostenverteiler erfasst. Der größte Teil der Wärme – rund 68 % bis 80 % – wird über die im teilweise offen liegenden und ungedämmten Heizungsleitungen und über die Rohrleitungen abgegeben und nicht durch Messgeräte erfasst.
  2. In ihrer Versammlung im Jahre 2016 genehmigen die Wohnungseigentümer die Gesamt- und die Einzelabrechnungen für das Jahr 2015. Gegen diesen Beschluss geht Wohnungseigentümer K wegen der Verteilung der Heizkosten und wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vor.
  3. Das Amtsgericht erklärt den Genehmigungsbeschluss teilweise für ungültig. Der Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit habe sich nicht kausal auf das Beschlussergebnis ausgewirkt. Außerdem habe K während der Versammlung von seinem Rederecht Gebrauch gemacht habe und es sei ihm daher möglich gewesen, auf die Meinungsbildung der anderen Wohnungseigentümer Einfluss zu nehmen. Zumindest habe K so lange geredet, bis die übrigen Miteigentümer "interveniert" hätten. K habe im Übrigen nicht dargelegt, dass er selbst durch die gewählte Abrechnungsmethode der Heizkosten in den Einzelabrechnungen "negativ beschwert" sei.
  4. Gegen dieses Urteil wendet sich K im Wege der Berufung. K meint, das Amtsgericht habe zu Unrecht sein Rechtsschutzinteresse verneint. Er müsse nicht selbst von der Heizkostenabrechnung nachteilig betro...

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