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Hausgeld: Schuldet der Zweiterwerber Hausgeld?

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Leitsatz

Ein werdender Wohnungseigentümer bleibt auch dann Mitglied des Verbands, wenn er die Einheit unter Abtretung des vorgemerkten Übereignungsanspruchs und Besitzübertragung veräußert (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 1965, VII ZR 160/63, BGHZ 44, 43, 45); der Erwerber ist nicht als werdender Wohnungseigentümer anzusehen und schuldet kein Hausgeld aus einem Beschluss nach § 28 Abs. 5 WEG.

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

 

Das Problem

  1. Frau T kauft im Jahre 2004 von einem Bauträger ein Wohnungseigentum. Zu T's Gunsten wird im Juli 2004 im Wohnungsgrundbuch eine Vormerkung eingetragen. Im September 2004 wird ein weiterer Erwerber als Wohnungseigentümer eines Wohnungseigentums eingetragen. Zu einer Eintragung von Frau T kommt es nicht. Spätestens im Jahr 2006 nimmt Frau T das Wohnungseigentum in Besitz (sie wird "werdende" Wohnungseigentümerin) und lebt dort mit ihrer Mutter Frau B.
  2. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt im Jahre 2010 den Bauträger in Bezug auf das Wohnungseigentum auf Zahlung rückständigen Hausgelds für die Jahre 2007 bis 2010. Das Amtsgericht gibt der Klage statt. Auf die Berufung des Bauträgers wird die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.5.2012, V ZR 196/11, NJW 2012 S. 2650, wird das landgerichtliche Urteil bestätigt.
  3. In der Versammlung vom 13.7.2012 werden die Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne des Wirtschaftsjahres 2013 beschlossen.
  4. Im Oktober 2012 kauft Frau B ihrer Tochter, Frau T, das Wohnungseigentum ab. Frau T tritt daher Frau B ihre Auflassungsvormerkung ab, was am 12.10.2012 ins Wohnungsgrundbuch auch eingetragen wird. In der Versammlung vom 12.7.2013 werden die Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2012 sowie eine Sonderumlage zur Finanzierung der Erneuerung eines Toran...

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