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Haun/Kahle/Goebel, Außensteuerrecht, AStG § 8 Abs. 1 Einkünfte von Zwischengesellschaften

Prof. Dr. Jürgen Haun, Julian Solowjeff
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A. Aktivitätskatalog (Abs. 1)

I. Aufbau der Liste

 

Rz. 1

Der Aktivitätskatalog des § 8 Abs. 1 AStG enthält keine (positive) Definition der passiven Einkünfte, die für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung die wesentliche Anwendungsvoraussetzung darstellt. Passive Einkünfte werden somit negativ abgegrenzt (s. Wassermeyer/Schönfeld, in: F/W/B/S, Außensteuerrecht, § 8 AStG Rz. 21; Rödel, in: Kraft, AStG, § 8 StG Rn. 15; Mattern, in: AStG eKommentar, AStG, § 8 AStG Rz. 3; Klein, in: Mössner/Lampert, Steuerrecht international tätiger Unternehmen, 2023, Rz. 8.50; Richter/Lentes, IStR 2024, 122). Die Norm des § 8 Abs. 1 AStG enthält eine Positivliste unschädlicher, aktiver Tätigkeiten, bei deren Vorliegen die Rechtsfolgen der Hinzurechnungsbesteuerung nicht zur Anwendung kommen. Der Katalog des § 8 Abs. 1 AStG führt alle unschädlichen Tätigkeiten auf, so dass im Sinne einer Negativabgrenzung alle anderen, nicht aufgeführten Tätigkeiten als schädliche, passive Tätigkeiten zu qualifizieren sind und (bei Zusammentreffen mit den übrigen Voraussetzungen) der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Den aktiven und passiven Tätigkeiten sind Einkünfte zuzuordnen.

 

Rz. 2

Die in § 8 Abs. 1 AStG aufgeführten aktiven Tätigkeiten orientieren sich an den sieben Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG, folgen diesen jedoch nicht. Hierbei handelt es sich um Einkünfte aus folgenden Wirtschaftsbereichen:

  • Land- und Forstwirtschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 AStG),
  • Produktion (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 AStG),
  • Finanzwirtschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 AStG),
  • Handel und Dienstleistungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AStG),
  • Formen der Vermögensverwaltung (§ 8 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 8 AStG),
  • Umwandlungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 9 AStG).
 

Rz. 3

 
§ 8 Abs. 1 AStG Tätigkeitsbereiche (grundsätzliche Qualifikation der Tätigkeitsbereiche) Aktivität aufgrund der Art und des Ausmaßes …
I. Aktive Tätigkeiten durch Branchenzugehörigkeit
Nr. 1 Land- und Forstwirtschaft (aktiv) nicht notwendig, da grundsätzlich aktiv
Nr. 2

Industrielle Tätigkeit

Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Montage von Sachen; Erzeugung von Energie; Aufsuchen und Gewinnung von Bodenschätzen

(aktiv)
nicht notwendig, da grundsätzlich aktiv
II. Aktive Tätigkeiten mit Funktionsnachweis
Nr. 3

Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute, die einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nach § 8 Abs. 2 AStG nachgehen sowie ebenfalls Finanzunternehmen i. S. d. Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind

(aktiv)

passiv:

  • falls die den Einkünften zugrunde liegenden Geschäfte zu mehr als 1/3 mit dem steuerpflichtigen Anteilseigner oder diesem nahestehenden Personen (nach § 1 Abs. 2 i. V. m. § 7 Abs. 3) betrieben werden.
Nr. 4

Handel

(aktiv)

passiv:

  • Verkaufs- oder Vertriebsgesellschaft
  • Verschaffung der Verfügungsmacht zwischen einem steuerpflichtigen Anteilseigner, der nach § 7 AStG an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, (bzw. nahestehende Person i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG) und der Zwischengesellschaft;
  • dies erfolgt unter Mitwirkung des Anteilseigners (bzw. nahestehende Person);
  • keine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr;
  • es wird kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb unterhalten.
  • Einkaufsgesellschaft
  • die Verschaffung der Verfügungsmacht ist für den steuerpflichtigen Anteilseigner bestimmt, der nach § 7 AStG an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist (bzw. nahestehende Person);
  • sie erfolgt unter Mitwirkung des Anteilseigners (bzw. nahestehende Person);
  • es erfolgt keine Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsverkehr;
  • dafür wird kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb betrieben.
Hinweis: Stets aktiv sind Lieferungen ohne Inlandsbezug, d. h. vom Ausland ins Ausland.
Nr. 5

Dienstleistungen

(aktiv)

passiv:

  • Dienstleistungsexport
  • Bedienenstatbestand/Dienstleistungserbringung durch Anteilseigner;
  • falls sich die Zwischengesellschaft für die Dienstleistungen eines steuerpflichtigen Anteilseigners, der nach § 7 AStG an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist (bzw. nahestehende Person, die im Inland mit ihren Einkünften aus der von ihr beigetragenen Leistung steuerpflichtig ist), bedient.
  • Dienstleistungsimport
  • falls die Dienstleistungen für einen steuerpflichtigen Anteilseigner, der nach § 7 AStG an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist (bzw. nahestehende Person), unter Mitwirkung des Anteilseigners (bzw. nahestehende Person) erbracht werden und dafür kein kaufmännischer Geschäftsbetrieb unterhalten wird.
Nr. 6 Buchst. a/Nr. 6 Buchst. c

Vermietung und Verpachtung

(passiv)

aktiv:

  • Lizenzgesellschaften
  • Überlassung der Nutzung von Rechten, Plänen etc., für die die Zwischengesellschaft eigene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ohne Mitwirkung eines unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigners, der nach § 7 AStG an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist (bzw. nahestehende Person), auswertet (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a AStG).
  • Vermietungsgesellschaften
  • falls bei der Vermietung und Verpachtung von beweglichen Sachen die Zwischengesellschaft ohne Mitwirkung...

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