A Allgemeines
I Rechtsentwicklung und zeitlicher Geltungsbereich
Rz. 1
§ 15 AStG löste § 12 Steueranpassungsgesetz (s. StAnpG vom 16.10.1934, RGBl I 1934, 927) ab, der schließlich zum 01.01.1972 durch Art. 6 des Außensteuerreformgesetzes (Außensteuerreformgesetz vom 08.09.1972, BStBl I 1972, 461) aufgehoben wurde.
§ 12 StAnpG wiederum beruhte auf der Steueramnestie-Verordnung vom 23.08.1931 (RGBl I 1931, 449), die die steuerliche Zurechnung von Einkommen und Vermögen einer Familienstiftung vorsah. Die Grundidee, auf der der heutige § 15 AStG aufbaut, fand bereits zu jenem Zeitpunkt im deutschen Steuerrecht Anwendung. Die Motivation für die Einführung lag schon damals darin, die Verlagerung des ertragbringenden Stiftungsvermögens ins Ausland zu verhindern. Denn deutsches Vermögen ist in großem Umfang in ausländischen Familienstiftungen angelegt worden (s. RdF vom 24.08.1931, RStBl 1931, 597).
Auf Basis der Steueramnestie-Verordnung wurde schließlich am 16.10.1934 der § 12 StAnpG eingeführt (RGBl I 1934, 927). Abs. 1 lautete wie folgt:
"Vermögen und Einkommen einer Familienstiftung, die von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen errichtet worden ist und ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz im Ausland hat, werden dem Errichter der Familienstiftung, solange er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den Bezugsberechtigten zugerechnet. Dabei ist es einerlei, ob die Familienstiftung ihr Einkommen ausgeschüttet oder behalten hat."
Aus diesem Abs. ergab sich, dass die Bestimmung des § 12 StAnpG nur dann Anwendung gefunden hat, wenn die Familienstiftung u. a. von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen errichtet worden ist.
Rz. 2
Während die drei Referentenentwürfe (1. RefE vom 23.12.1970, 2. RefE von Mitte März 1971 und 3. RefE vom 20.04.1971; s. Baßler, in: F/W/D/S, Außensteuerrecht, § 15 AStG Rz. 5 und 6.) die ursprüngliche Fassung des § 12 StAnpG we...