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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk Teil I / 2.7 Die "sechste MaRisk-Novelle": Fassung vom 16. August 2021

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 65

Im Oktober 2020 hat die BaFin einen ersten offiziellen Entwurf der "sechsten MaRisk-Novelle" zur Konsultation gestellt.[1] Gemäß dem Übermittlungsschreiben war die Überarbeitung in erster Linie auf Änderungen der internationalen Regelsetzung zurückzuführen. Mit der sechsten MaRisk-Novelle wurden vor allem die EBA-Leitlinien zum Management von notleidenden und gestundeten Risikopositionen[2], zu Auslagerungen[3] sowie zum Management von IKT- und Sicherheitsrisiken[4] in die deutsche Verwaltungspraxis umgesetzt. Darüber hinaus hat die Aufsicht weitere Anpassungen in den MaRisk vorgenommen, die auf Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis zurückgehen, z. B. in den Bereichen Risikotragfähigkeit, Handelsgeschäfte, Liquiditätsrisiken und operationelle Risiken. Die bisher nur von systemrelevanten Instituten anzuwendenden erhöhten Anforderungen sind seitdem von sämtlichen bedeutenden Instituten gemäß Art. 6 SSM-Verordnung zu erfüllen. Nach der Auswertung der Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft[5] durch die Aufsichtsbehörden sowie umfangreichen Diskussionen in drei Sitzungen das Fachgremiums MaRisk erfolgte die Veröffentlichung der endgültigen Fassung der sechsten MaRisk-Novelle am 16. August 2021.[6]

[1] Vgl. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Entwurf der Neufassung des Rundschreibens 09/2017 (BA) – Mindestanforderungen an das Risikomanagement – MaRisk, Übermittlungsschreiben vom 26. Oktober 2020. Die BaFin hatte der Kreditwirtschaft bereits im August 2020 eine "Arbeitsfassung" der sechsten MaRisk-Novelle zur Verfügung gestellt, die im Rahmen einer zweitägigen Sitzung des Fachgremiums MaRisk am 26./27. August 2020 besprochen wurde.
[2] European Banking Authority, Leitlinien über das Management notleidender und gestundeter Risikopositionen, EBA/GL/2018/06,...

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