Rz. 96
Nach Art. 86 Abs. 5 CRD IV müssen die Institute zwischen belasteten und unbelasteten Vermögenswerten unterscheiden, die jederzeit – insbesondere in Krisensituationen – verfügbar sind. Dabei müssen sie berücksichtigen, bei welcher juristischen Person die Vermögenswerte verwahrt werden und in welchem Land sie mit rechtsbegründender Wirkung entweder in einem Register eingetragen oder auf einem Konto verbucht sind. Schließlich müssen sie überwachen, ob und wie die Vermögenswerte zeitnah mobilisiert werden können. Dabei spielt auch die Liquidierbarkeit, d. h., der Liquiditätsgrad der Vermögenswerte, eine wichtige Rolle. Durch Einfügung des Wortes "auch" in den Regulierungstext der MaRisk wird verdeutlicht, dass es nicht ausschließlich auf den Liquiditätsgrad der Vermögenswerte ankommt. So sollte die Liquidierung von Vermögenswerten als letztes Mittel i. d. R. erst dann erfolgen, wenn die vom Institut genutzten Refinanzierungsquellen inkl. der Generierung von Liquidität durch Wertpapierleih- und -pensionsgeschäfte ausgeschöpft sind. Außerdem können bestimmte Restriktionen die Übertragung liquider Mittel und unbelasteter Vermögensgegenstände unabhängig von deren Liquiditätsgrad innerhalb einer Gruppe verhindern (→ BTR 3.1 Tz. 10).
Rz. 97
Hinsichtlich ihrer Marktfähigkeit bzw. Marktliquidität können die Vermögenswerte nach Liquiditätsgraden unterschieden und priorisiert werden, wobei hochliquide Aktiva, die ohne Wertabschläge sofort veräußerbar bzw. in Liquidität wandelbar sind, als "Liquidität ersten Grades" bezeichnet werden. Eine wesentliche Rolle im Zusammenhang mit dem Liquiditätsgrad der Vermögenswerte spielt das eingangs des Moduls BTR 3 definierte Marktliquiditätsrisiko, das die Gefahr von Verlusten aufgrund einer unzulänglichen Markttiefe oder wegen Marktstöru...