Rz. 2
Gleich die erste Anforderung der deutschen Aufsichtsbehörden zum Management der Liquiditätsrisiken widmet sich dem Liquiditätsrisiko im engeren Sinne, also dem Zahlungsunfähigkeitsrisiko. So hat das Institut sicherzustellen, dass es seine Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllen kann. Dieser zentrale Grundsatz verdeutlicht, dass es für die Institute von existenzieller Bedeutung ist, jederzeit eine ausreichende Liquidität vorzuhalten, um ihren Fortbestand sicherzustellen. Damit wird zugleich § 11 Abs. 1 Satz 1 KWG entsprochen, der von den Instituten die Fähigkeit zur jederzeitigen Erfüllung der fälligen Zahlungsverpflichtungen fordert. Auch andere nationale Aufsichtsbehörden betonen bei der Umsetzung des ILAAP die Notwendigkeit, dass sowohl unter normalen Bedingungen als auch im Stressfall jederzeit genügend Liquidität zur Abdeckung aller wesentlichen Liquiditätsrisiken sowie eine stabile Refinanzierungsbasis vorhanden sein müssen. Die EZB bezeichnet es als eine der wichtigsten Erkenntnisse aus der Finanzmarktkrise, dass vom Liquiditätsrisikomanagement der bedeutenden Institute sichergestellt werden muss, jederzeit unter normalen und widrigen Bedingungen ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.
Rz. 3
Den Vorbemerkungen zu diesem Modul zufolge geht es vorrangig darum, mit Blick auf verschiedene Fristigkeiten, die bei einem Geschäftstag beginnen können, über eine angemessene Liquiditäts- und Refinanzierungsposition zu verfügen. Zu diesem Zweck werden in diesem Modul spezielle Anforderungen an die Kombination aus dem Liquiditätssaldo und dem Liquiditätsdeckungspotenzial ("Counterbalancing Capacity") für verschiedene Fristigkeiten unter normalen Bedingungen und im Stressfall gestellt. Damit wird dem Kernanliegen des ILAAP entsprochen, dass die Institu...