Rz. 6
Die EBA hat u. a. den Auftrag, bestimmte Vorgaben der CRD IV und der CRR weiter zu konkretisieren. Für die Zwecke des SREP unterscheidet die EBA grundsätzlich zwischen Kapitalrisiken sowie Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken. Unter den "Kapitalrisiken" ("Risks to Capital") versteht die EBA spezielle Risiken, die sich im Fall ihres Eintritts in aufsichtlicher Hinsicht wesentlich auf die Eigenmittel des Institutes über die nächsten zwölf Monate auswirken. Diese Risiken umfassen die in den Art. 79 bis 87 CRD IV aufgeführten Risikoarten (Adressenausfallrisiken, Restrisiken, Konzentrationsrisiken, Verbriefungsrisiken, Marktpreisrisiken, Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch, operationelle Risiken, Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken sowie Risiken einer übermäßigen Verschuldung), sind jedoch nicht darauf beschränkt. Nunmehr sind über Art. 87a CRD VI auch die ESG-Risiken einzubeziehen, wobei es sich nicht um eine eigene Risikoart handelt. Die ESG-Risiken wirken sich als Risikotreiber auf andere Risikoarten aus und können insbesondere deren Wesentlichkeit beeinflussen (→ AT 2.2 Tz. 1, Erläuterung).
Rz. 7
Die "Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken" ("Risks to Liquidity and Funding") sind spezielle Risiken, die sich im Fall ihres Eintritts in aufsichtlicher Hinsicht wesentlich auf die Liquidität eines Institutes über unterschiedliche Zeithorizonte auswirken. Diese Risiken werden trotz separater Behandlung auch bei den Kapitalrisiken berücksichtigt. Das hängt damit zusammen, dass die zuständigen Behörden im Rahmen der Bewertung der Kapitalrisiken die potenzielle Auswirkung des Refinanzierungsrisikos berücksichtigen und entscheiden sollten, ob Maßnahmen zur Minderung dieses Risikos erforderlich sind. Bestimmte Komponenten der Liquiditäts- und Refinanzierungsrisi...