Rz. 80
Die zuständigen Behörden stellen gemäß Art. 97 CRD IV im Rahmen des "Supervisory Review and Evaluation Process" (SREP) fest, ob die von den Instituten angewandten Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen sowie ihre Eigenmittelausstattung und Liquidität auch aus ihrer Sicht ein solides Risikomanagement und eine solide Risikoabdeckung gewährleisten. Mit ihren Leitlinien zum SREP vom November 2014 hat die EBA die Grundidee der zweiten Säule, wonach jene Risiken berücksichtigt werden sollen, die nach den Vorgaben der ersten Säule nicht oder nicht hinreichend abgedeckt sind, erstmals strikt auf die einzelnen Risikoarten bezogen. Damit erfolgt die Prüfung der Angemessenheit nicht in einer Gesamtschau, wie zuvor z. B. in Deutschland üblich, sondern jeweils auf Einzelrisikoebene ("on a risk-by-risk basis"). Das bedeutet konkret, dass u. a. die Kapitalanforderungen der ersten Säule für die dort behandelten Risikoarten jeweils als Untergrenze in die Kapitalfestsetzung der zweiten Säule eingehen. Diese Vorgehensweise wird deshalb auch als "Säule-1-Plus-Ansatz" bezeichnet.
Rz. 81
Die EZB hat diesen Ansatz in einer Weise aufgegriffen und ausgebaut, dass er auch auf das Liquiditätsrisiko übertragen wird. Anfang 2016 hat die EZB zunächst ihre Erwartungen an die Ausgestaltung des ILAAP sowie die von den Instituten dafür einzureichenden Informationen mit Verweis auf die entsprechenden Leitlinien der EBA zum Ausdruck gebracht und ein Jahr später nochmals konkretisiert. Anschließend hat sie Anfang 2017 und Anfang 2018 einen Leitfaden zum ILAAP zweimal zur Konsultation gestellt und schließlich im November 2018 in endgültiger Fassung veröffentlicht. Diesem Leitfaden zufolge wird von den Instituten erwartet, zwei komplementäre interne Perspektiven zu implementie...