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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.4 Ri ... / 1.3.1 Risikorelevanz der Geschäfte

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 12

Die Notwendigkeit zur Anwendung von Risikoklassifizierungsverfahren für die Beurteilung des Adressenausfallrisikos ist grundsätzlich vom Risikogehalt der Kreditgeschäfte abhängig (→ BTO 1.2 Tz. 6). Diese Erleichterung ist insbesondere für jene Geschäftsarten hilfreich, in denen die Beschaffung der für die Anwendung eines derartigen Verfahrens notwendigen umfangreichen Informationen schwierig bzw. unwirtschaftlich ist. Es ist ausdrücklich auch die Möglichkeit erwähnt, die Risikobeurteilung im Fall weniger risikorelevanter Geschäfte z. B. auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens durchzuführen und insofern auf ein Risikoklassifizierungsverfahren zu verzichten (→ BTO 1.2.1 Tz. 1 und BTO 1.2.2 Tz. 2). Insbesondere kann sich die Beurteilungsintensität im Rahmen der Kreditweiterbearbeitung z. B. lediglich auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Tilgung durch den Kreditnehmer erstrecken (→ BTO 1.2 Tz. 6, Erläuterung).

 

Rz. 13

Da die Interne Revision u. a. die Wirksamkeit und Angemessenheit des Risikomanagements im Allgemeinen und des internen Kontrollsystems im Besonderen zu prüfen und zu beurteilen hat (→ AT 4.4.3 Tz. 3), wozu insbesondere auch die Inanspruchnahme wesentlicher Öffnungsklauseln gehört (→ AT 6 Tz. 2), sollte der Verzicht auf ein Risikoklassifizierungsverfahren nachvollziehbar dokumentiert werden.

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