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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BTO 1.2.2 ... / 2 Turnusmäßige Beurteilung der Adressenausfallrisiken (Tz. 2)

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 12

 

2

Eine Beurteilung der Adressenausfallrisiken ist mindestens jährlich durchzuführen, wobei die Intensität der Beurteilungen vom Risikogehalt der Engagements abhängt (z. B. Kreditwürdigkeitsprüfung, Risikoeinstufung im Risikoklassifizierungsverfahren oder eine Beurteilung auf der Grundlage eines vereinfachten Verfahrens). Es sind die Anforderungen der EBA-Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung (EBA/GL/2020/06) des Abschnittes 8.3 (Regelmäßige Überprüfung der Kreditnehmer) zu beachten.

2.1 Überprüfungsturnus

 

Rz. 13

Über die Geschäftslage und die Risikosituation des Institutes einschließlich vorhandener Risikokonzentrationen hat sich die Geschäftsleitung in angemessenen Abständen berichten zu lassen (→ AT 4.3.2 Tz. 3 und BT 3.1 Tz. 1) und mindestens vierteljährlich in angemessener Weise das Aufsichtsorgan schriftlich zu informieren (→ AT 4.3.2 Tz. 3 und BT 3.1 Tz. 5). Es leuchtet unmittelbar ein, dass es für diesen Zweck kaum genügen würde, die zur Beurteilung der Adressenausfallrisiken wichtigen Faktoren nur im Rahmen der Kreditgewährung zu untersuchen (→ BTO 1.2.1 Tz. 1). Schließlich handelt es sich jeweils um eine Momentaufnahme von der aktuellen Risikosituation, die sich während der Laufzeit einer Geschäftsbeziehung gravierend ändern kann. Das Adressenausfallrisiko eines Engagements ist deshalb mindestens jährlich zu beurteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein risikobehaftetes Engagement handelt oder nicht.

 

Rz. 14

Die EBA gibt in Abschnitt 8.3 (Regelmäßige Überprüfung der Kreditnehmer) ihrer Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung, deren Anforderungen von den Instituten seit der siebten MaRisk-Novelle ergänzend zu beachten sind, eigentlich keinen Überprüfungsturnus vor. Sie fordert lediglich "regelmäßige" Überprüfungen und sieht diese Überprüfungen auch...

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