Rz. 21
Ähnlich wie im Kreditgeschäft sollen zur Überwachung der Immobilien bzw. der Immobilienprojekte alle dem Institut vorliegenden Informationen herangezogen werden, die Einfluss auf deren Wertentwicklung oder Rendite haben können. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Informationen aus internen oder externen Quellen stammen, solange sie valide sind. Von besonderem Interesse sind für die Institute jene Informationen, die bei fertiggestellten Immobilien auf eine wesentliche negative Wertveränderung, auch mit Blick auf die erwarteten Erträge, und bei noch im Bau befindlichen Immobilien auf eine negative Entwicklung des Projektes hindeuten.
Rz. 22
Derartige Informationen müssen unverzüglich an alle einzubindenden Organisationseinheiten weitergeleitet werden, damit sich diese aus ihrem jeweiligen Blickwinkel ein eigenes Urteil bilden können. Das betrifft zunächst die an der Entscheidung über die Immobiliengeschäfte beteiligten Bereiche Markt und Marktfolge. Mit Blick auf das Risikomanagement könnte zudem eine Information an das Risikocontrolling erforderlich werden. Zudem sind in diesen Fällen unverzüglich außerordentliche Überprüfungen der Immobilienwerte durchzuführen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Marktwerte der betroffenen Immobilien zeitnah an die neue Situation angepasst werden.
Rz. 23
Unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen sind zudem unverzüglich an die Geschäftsleitung und die jeweiligen Verantwortlichen weiterzuleiten, so dass geeignete Maßnahmen frühzeitig eingeleitet werden können (→ AT 4.3.2 Tz. 4). Je nach Art der vorliegenden Informationen kann es auch erforderlich sein, die Interne Revision mit dem Ziel der Einleitung frühzeitiger Prüfungshandlungen zu informieren. Dazu müsste es sich allerdings um gravierende Vorfälle handeln, be...