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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BT 2 Beson ... / 1.3 Vorgaben internationaler und europäischer Standardsetzer

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 7

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) hat im Juni 2012 seine Empfehlungen zur Internen Revision in Banken veröffentlicht.[1] In diesem Papier geht es ebenfalls um die Unabhängigkeit und das Aufgabengebiet der Internen Revision, wobei sich daraus kein Handlungsbedarf zur Überarbeitung der MaRisk ergeben hat. Allerdings wurde wiederholt die Diskussion über die Zuordnung der Internen Revision zur Geschäftsleitung oder zum Aufsichtsorgan angestoßen, insbesondere vor dem Hintergrund des angelsächsischen Modells der Unternehmensführung (→ AT 4.4.3 Tz. 2). Den Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass eine Anbindung an das Aufsichtsorgan selbst von einigen Staaten mit dualistischem System positiv bewertet wird.

 

Rz. 8

Zuletzt hat der BCBS in den überarbeiteten Prinzipien für eine angemessene Corporate Governance für Banken aus dem Jahr 2015 umfangreiche Vorgaben für die Ausgestaltung der Internen Revision formuliert.[2] In diesem Dokument betont der BCBS die besondere Bedeutung der Internen Revision als dritte Verteidigungslinie in dem von ihm verwendeten Modell der drei Verteidigungslinien (→ AT 4.4, Einführung und Überblick). Darüber hinaus wird auch in den neuen Prinzipien deutlich, dass der BCBS die Interne Revision eher als ein Instrument des Aufsichtsorgans als der Geschäftsleitung betrachtet. Sehr weitgehend sind in diesem Dokument die Anzeigepflichten des Institutes bei einem Wechsel des Leiters der Internen Revision. Nach den Vorstellungen des BCBS soll eine Ablösung des Leiters offengelegt und mit der Aufsichtsbehörde erörtert werden.[3] Die Überlegungen des BCBS wurden im Rahmen der fünften MaRisk-Novelle aufgrund des in Deutschland vorherrschenden dualistischen Systems der Unternehmensführung in dieser Form allerdings nicht in nationales Recht umgesetzt (→...

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