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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BT 2.5 Rea ... / 1.3 Umgang mit Feststellungen Dritter

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 6

Inwiefern die Interne Revision auch für die Überwachung der Mängelbeseitigung zuständig ist, die nicht auf ihren eigenen Feststellungen basiert, wird in der Praxis unterschiedlich gehandhabt. Problematisch ist es für ein Institut, wenn die mit der Abarbeitung der Maßnahmen betraute Fachabteilung gegenüber der Aufsicht oder dem Wirtschaftsprüfer eine Erledigungsmeldung abgibt und die Interne Revision dazu anderer Meinung ist. Daher wird von der Geschäftsleitung häufig erwartet, dass die Interne Revision die Erledigung überwacht. Weil der Internen Revision oftmals nicht alle Informationen zu den externen Prüfungen vorliegen, kann es trotzdem vorkommen, dass die Aufsicht oder der Wirtschaftsprüfer zu einer anderen Einschätzung kommen. Oftmals sind die Feststellungen Dritter – und vor allem deren Grundlage – für die Interne Revision nur schwer nachvollziehbar. Komplikationen können auch auftreten, wenn die Verantwortung für die Mängelbeseitigung nicht eindeutig festgelegt ist. Bei verschiedenen Themen erwartet die Aufsicht eine Bestätigung der Abarbeitung der von ihr festgestellten Mängel durch die Interne Revision, bevor sie vom zuständigen Fachbereich als erledigt gemeldet wird, oder fordert die Interne Revision in ihren Regularien sogar explizit zu einer Prüfung auf. Die Feststellungen der externen Prüfer werden von der Internen Revision teilweise bei den Nachschauprüfungen berücksichtigt oder führen im Einzelfall sogar zu einer Berücksichtigung in der eigenen Prüfungsplanung. Von der Aufsicht wird dies mittlerweile auch erwartet.

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