Rz. 37
Die Interne Revision hat ferner einen Jahresbericht über die von ihr im Laufe des Geschäftsjahres durchgeführten Prüfungen zu verfassen und der Geschäftsleitung sowie dem Aufsichtsorgan vorzulegen. Dieser Jahresbericht hat die folgenden Informationen zu enthalten:
- die festgestellten schwerwiegenden und die noch nicht behobenen wesentlichen Mängel,
- die beschlossenen Maßnahmen und
- den Status der Abarbeitung der Maßnahmen zu den schwerwiegenden Mängeln.
Rz. 38
Die Darstellung hat in inhaltlich prägnanter Form zu erfolgen, wobei die aufgedeckten schwerwiegenden Mängel, die dafür beschlossenen Maßnahmen und der Status dieser Maßnahmen besonders hervorgehoben werden sollen. Die Interne Revision kann auch im Jahresbericht ergänzende Schwerpunkte setzen, indem sie neben den schwerwiegenden Mängeln auch auf einzelne noch nicht behobene wesentliche Mängel und den Status ihrer Abarbeitung hinweist. Auch wenn sich diese Erleichterung formal betrachtet nur auf die Quartalsberichte bezieht, ist es vermutlich nicht erforderlich, alle im Laufe des Jahres festgestellten schwerwiegenden und noch nicht behobenen wesentlichen Mängel einzeln darzustellen. Die Feststellungen und der Stand der Abarbeitung der Maßnahmen sollten – sofern sie inhaltlich gleichartig sind – durchaus auch im Jahresbericht zusammengefasst werden können (→ BT 2.4 Tz. 4, Erläuterung). Damit ist im Jahresbericht ebenfalls eine prägnante Darstellung der Gesamtsituation möglich.
Rz. 39
Der Jahresbericht ist insofern nicht als einfache Auflistung der einzelnen Prüfungsstellungen des vergangenen Jahres zu verstehen. Er gibt der Internen Revision die Möglichkeit, die aus ihrer Sicht besonders risikorelevanten Feststellungen und den Stand ihrer Beseitigung hervorzuheben sowie Rechenschaft über ihre eigene Tätigkeit ...