Rz. 33
Die Interne Revision hat vierteljährlich einen Quartalsbericht über die von ihr seit dem Stichtag des letzten Quartalsberichtes durchgeführten Prüfungen zu erstellen. Empfänger des Quartalsberichtes sind die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan. Der Bericht hat die folgenden Informationen zu enthalten:
- die festgestellten wesentlichen oder höher eingestuften Mängel,
- die beschlossenen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel,
- den Status der Abarbeitung der Maßnahmen sowie
- die Einhaltung des Prüfungsplanes.
Rz. 34
Die Darstellung der geforderten Inhalte kann akzentuiert erfolgen. Insbesondere können gleichartige Einzelfeststellungen sowie der Stand der beschlossenen Umsetzungsmaßnahmen inhaltlich zusammengefasst werden (→ BT 2.4 Tz. 4, Erläuterung). Es ist also nicht erforderlich, alle im Laufe eines Quartals festgestellten wesentlichen oder höher eingestuften Mängel nochmals einzeln aufzuführen. Vielmehr kann die Situation als Ganzes dargestellt werden. Entscheidend ist letztlich, dass die gewählte Darstellungsweise die o. g. Aspekte wiedergibt.
Rz. 35
Neben den aus Risikosicht besonders bedeutenden Feststellungen müssen die noch nicht ergriffenen sowie die noch nicht abgeschlossenen Umsetzungsmaßnahmen dargestellt und kommentiert werden. In diesem Zusammenhang erscheint es angemessen, die Gründe näher zu erläutern, wenn sich bestimmte Umsetzungsmaßnahmen erheblich verzögern oder diese von der jeweiligen Organisationseinheit (noch) nicht akzeptiert werden. Die Berichterstattung bezieht sich aber auch auf jene Maßnahmen, die bereits in Angriff genommen wurden und deren Umsetzung sich im vereinbarten Zeitrahmen bewegt. Die Geschäftsleitung und das Aufsichtsorgan werden ein Interesse daran haben, ob und wie die Beseitigung dieser Mängel vorankommt. Mit dem Bericht ge...