Rz. 20
Die für die Einhaltung der MaRisk wesentlichen Handlungen und Festlegungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren (→ AT 6 Tz. 2). Mit Bezug auf die Tätigkeit der Internen Revision betrifft diese Anforderung in erster Linie die relevanten Unterlagen zu den einzelnen Prüfungen. Konkret müssen aus den Arbeitsunterlagen die durchgeführten Prüfungshandlungen sowie die festgestellten Mängel und Schlussfolgerungen hervorgehen. Diese Regelung zur Dokumentation soll die Nachvollziehbarkeit der einzelnen Prüfungshandlungen und der Ergebnisbewertung für die Interne Revision sowie für sachkundige Dritte, wie z. B. die Compliance-Funktion, externe Prüfer, die Aufsichtsbehörden oder Mitglieder eines Prüfungsausschusses, sicherstellen.
Rz. 21
Die Prüfungshandlungen sollen dem DIIR zufolge in einer Weise dokumentiert werden, dass sie für einen sachverständigen Dritten "ohne vorherigen Bezug zur Prüfung" in angemessener Zeit verständlich sind. Die Arbeitspapiere sollen das Ziel, die Art und den Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen, die Prüfungsergebnisse, den Zeitraum der Durchführung und den Prüfer sowie den die Prüfungshandlungen Qualitätssichernden, wie z. B. den Prüfungsleiter, ausweisen. Außerdem sollen die Prüfungsfeststellungen und insgesamt alle relevanten Schritte von der Prüfungshandlung bis zum Prüfungsbericht (und umgekehrt) nachvollziehbar dokumentiert werden, inklusive der erforderlichen Referenzierungen bzw. Verlinkungen. Sofern der Prüfungsumfang oder -schwerpunkt geändert wurde, sollte auch dies unter Angabe der Gründe dokumentiert werden. Viele Institute orientieren sich bei der Dokumentation an den Standards vom IIA und DIIR bzw. IDW und entwickeln auf dieser Basis eigene Checklisten, die gleichzeitig zur Vollständigkeitskontrolle und Qualitätssicherun...