Rz. 20
Die Prüfungsplanung ist jährlich fortzuschreiben. Das bedeutet zunächst einmal nur, dass jedes Jahr eine neue Planung aufgestellt werden muss, die auf der Planung des Vorjahres aufbaut und insbesondere mit der Dreijahresplanung im Einklang steht. Schließlich kann die grundsätzliche Prüfung aller Aktivitäten und Prozesse innerhalb von drei Jahren schlecht sichergestellt werden, wenn nicht zumindest die Planungen der beiden Jahre davor herangezogen werden. Wird für bestimmte Aktivitäten und Prozesse unter Risikogesichtspunkten ein längerer Turnus gewählt, wie z. B. fünf Jahre, dann muss der Betrachtungshorizont entsprechend ausgeweitet werden.
Rz. 21
Unabhängig von der jährlichen Fortschreibung der Prüfungsplanung kann die ursprünglich festgelegte Jahresplanung auch unterjährig verändert werden. Dafür spricht insbesondere, dass die Planung regelmäßig und anlassbezogen zu überprüfen und ggf. weiterzuentwickeln ist (→ BT 2.3 Tz. 3) sowie wesentliche Anpassungen der Planung von der Geschäftsleitung zu genehmigen sind (→ BT 2.3 Tz. 5). Vor dem Hintergrund einer risikoorientierten Planung sind Anpassungen sogar erforderlich, wenn sich z. B. die Risikoeinschätzung einzelner Prüfungsobjekte verändert hat.
Rz. 22
In Ausnahmesituationen, wie z. B. der COVID-19-Pandemie, kann eine Prüfungsplanung auch vorübergehend ausgesetzt werden. Die temporäre Aufhebung der Prüfungsplanung darf jedoch nicht mit einem weitgehenden Verzicht auf Prüfungshandlungen in bestimmten Bereichen einhergehen, sondern lediglich eine zeitliche Verschiebung beinhalten. Da die Prüfungsplanung sowie wesentliche Anpassungen von der Geschäftsleitung zu genehmigen sind, ist auch für die vorübergehende Aussetzung ein Beschluss der Geschäftsleitung erforderlich.