Rz. 11
Die Funktionstrennung ist eine unmittelbar notwendige Voraussetzung für die Umsetzung des Prinzips der Unabhängigkeit. Die Interne Revision kann nur dann unabhängig arbeiten, wenn für deren Mitarbeiter sichergestellt ist, dass sie über eine angemessene Distanz zu den einzelnen Prüfungsobjekten bzw. Prüffeldern verfügen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Mitarbeiter der Internen Revision Prozesse prüfen, an deren Ausgestaltung sie zuvor maßgeblich mitgewirkt haben. Eine derartige Einbindung der Revisionsmitarbeiter in das Zustandekommen der späteren Prüfungsobjekte wird regelmäßig ein objektives Urteil über deren Stärken und Schwächen unmöglich machen oder zumindest erheblich beeinträchtigen. Die für eine effektive Revisionsarbeit erforderliche Neutralität wäre damit regelmäßig nicht mehr gegeben. Demzufolge dürfen die Revisionsmitarbeiter grundsätzlich nicht mit revisionsfremden Aufgaben betraut werden. Die beiden Grundsätze der Unabhängigkeit und der Funktionstrennung greifen also ineinander und ergänzen sich.
Rz. 12
Das Prinzip der Funktionstrennung wird in der Internen Revision primär an Personen festgemacht. Es wiederholt und präzisiert insofern die allgemeine Festlegung, dass miteinander unvereinbare Tätigkeiten durch unterschiedliche Mitarbeiter durchzuführen sind (→ AT 4.3.1 Tz. 1). Die Revisionsmitarbeiter dürfen insbesondere keine Aufgaben wahrnehmen, die mit ihrer Prüfungstätigkeit nicht im Einklang stehen. Dieses Ausschlusskriterium resultiert bereits aus dem grundsätzlichen Verbot der sogenannten "Selbstprüfung" (→ BT 2.1 Tz. 2).
Rz. 13
In Ausnahmesituationen können Mitarbeiter der Internen Revision vorübergehend auch Tätigkeiten in operativen Bereichen übernehmen, die über einen projektbegleitenden oder beratenden Einsatz hinausgehen. Eine derartige...