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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk BT 2.1 Auf ... / 3.3 Voraussetzungen

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 30

An die Inanspruchnahme der Alternativen sind verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So hat die "anderweitig durchgeführte Revisionstätigkeit" den einschlägigen Anforderungen der MaRisk zu genügen (→ AT 4.4.3 und BT 2). Damit wird insbesondere klargestellt, dass eine Auslagerung der Aufgaben der Internen Revision grundsätzlich keine Aufweichung der damit verbundenen Mindestanforderungen zur Folge haben darf.

 

Rz. 31

Die Interne Revision des auslagernden Institutes hat sich ferner regelmäßig davon zu überzeugen, dass die "anderweitig durchgeführte Revisionstätigkeit" diesen Anforderungen auch tatsächlich entspricht. In welcher Form das zu geschehen hat, bleibt den Instituten überlassen. Die Intensität hängt insbesondere von der Art und dem Risikogehalt der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse ab. Von Relevanz können z. B. die bisherigen Erfahrungen mit dem Dienstleister oder die Dauer der Geschäftsbeziehung sein. Bezüglich der "anderweitig durchgeführten Revisionstätigkeit" stellen die Ergebnisse des Jahresabschlussprüfers zur Funktionsfähigkeit der Internen Revision des Auslagerungsunternehmens bzw. des beauftragten Dritten eine wichtige Informationsquelle dar. In diesem Zusammenhang können auch Bestätigungen bzw. Bescheinigungen nach den einschlägigen berufsständischen Standards (z. B. ISO/IEC 27001, IDW PS 951) herangezogen werden, soweit die Kontrollziele der Prüfungen mit den entsprechenden Anforderungen der MaRisk korrespondieren. Es kann aber auch erforderlich sein, dass sich die Interne Revision des auslagernden Institutes vor Ort einen Eindruck von der Funktionsfähigkeit der "anderweitig durchgeführten Revisionstätigkeit" verschaffen muss.

 

Rz. 32

Die Aufsicht hat im Zuge der sechsten MaRisk-Novelle klargestellt, dass die Interne Revision im Rahmen ihrer Rev...

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Mindestanfordungen an das Risikomanagement Kommentar

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