Rz. 13
Bei der Projektbegleitung stellt sich stets die Frage nach der Unabhängigkeit der Revision, die mit dem zweiten Teil des allgemeinen Grundsatzes zur Tätigkeit der Internen Revision verbunden ist, nämlich ihrer "Prozessunabhängigkeit" (→ AT 4.4.3 Tz. 3). Schließlich werden die als Ergebnis der Projektarbeit entwickelten Strukturen, Tätigkeiten oder Prozesse zu gegebener Zeit Gegenstand einer Prüfung durch die Interne Revision. Die Unabhängigkeit ist insbesondere dann infrage zu stellen, wenn dieselben Revisionsmitarbeiter ein Projekt begleiten und beraten und später die Prüfung dazu durchführen. Dieser Aspekt wird in den MaRisk bereits in allgemeiner Form berücksichtigt, indem sicherzustellen ist, dass miteinander unvereinbare Tätigkeiten durch unterschiedliche Mitarbeiter durchzuführen sind (→ AT 4.3.1 Tz. 1). Dieses Prinzip ist auch zu beachten, wenn Mitarbeiter in die Interne Revision wechseln, die zuvor an den zu prüfenden Projekten oder Prozessen teilgenommen haben.
Rz. 14
Insoweit ist es erforderlich, durch geeignete Vorkehrungen eine sogenannte "Selbstprüfung der Revision" zu vermeiden. Allgemeinen Revisionsgrundsätzen zufolge wird von einer "Selbstprüfung" gesprochen, wenn Revisionsmitarbeiter maßgeblich beim Zustandekommen des Prüfungsgegenstandes mitgewirkt haben, also z. B. über Empfehlungen hinausgehende Konzepte für Systeme oder Prozesse erstellt, installiert und betrieben haben. Auf die Leitung von Projekten sollte daher revisionsseitig generell verzichtet werden. Auch eine operative Mitwirkung in einem Projekt würde über eine Projektbegleitung hinausgehen. Vielmehr erscheint es ausreichend, aber auch erforderlich, wenn die Interne Revision sich laufend auf der Basis schriftlicher Unterlagen über Projektplanung, -verlauf und -ergebnisse informiert,...