Rz. 324
Die zunehmende Bedeutung von Auslagerungen hat natürlich auch Einfluss auf die Prüfer. Bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten ist der Abschlussprüfer aufgrund gesetzlicher Regelungen dazu verpflichtet, sich mit dem Thema Auslagerung zu befassen. Der in § 29 Abs. 1 KWG adressierte (besondere) Pflichtenkatalog des Abschlussprüfers umfasst auch § 25b KWG. Grundlage für diese Prüfungshandlungen sind in erster Linie die Auslagerungsanforderungen der MaRisk.
Rz. 325
Prüfungshandlungen müssen nicht zwingend vor Ort im Auslagerungsunternehmen durchgeführt werden. Gegebenenfalls ist es ausreichend, im auslagernden Institut zu prüfen und ergänzend auf Erkenntnisse Dritter zurückzugreifen. In diesem Zusammenhang können Bestätigungen bzw. Bescheinigungen nach den einschlägigen berufsständischen Standards (z. B. ISO/IEC 270XX, IDW PS 951) eine wichtige Informationsquelle für den Abschlussprüfer darstellen (→ AT 1 Tz. 7). Im Einzelfall können jedoch auch Prüfungshandlungen vor Ort im Auslagerungsunternehmen erforderlich sein. Für diese Zwecke hat das Institut mit dem Auslagerungsunternehmen gemäß § 25b Abs. 3 Satz 2 KWG Prüfungsrechte zu vereinbaren.
Rz. 326
Es versteht sich von selbst, dass der Abschlussprüfer die Möglichkeit besitzen muss, diese Rechte effektiv wahrzunehmen. Die Aufsicht hat im Zuge der sechsten MaRisk-Novelle daher klargestellt, dass die dem externen Prüfer eingeräumten Informations- und Prüfungsrechte auch die für den Zutritt, Zugang oder Zugriff erforderlichen Rechte umfassen (→ AT 9 Tz. 7, Erläuterung). Darüber hinaus sollten die Informations- und Prüfungsrechte möglichst auch für nicht wesentliche Auslagerungen vereinbart werden, sofern das Institut bereits absehen kann, dass diese Auslagerungen in naher oder mittlerer Zukunft wesentlich werden ...