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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 5 Organ ... / 2.1 Grundsätzliche Anforderungen an die Organisationsrichtlinien

Dr. Susen Claire Biewer
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Rz. 7

Die Geschäftsaktivitäten müssen auf der Grundlage von Organisationsrichtlinien betrieben werden. Diese Anforderung war bereits Gegenstand der MaK und MaH.[1] Auch aus den MaIR konnte mittelbar bereits das Erfordernis einer schriftlich fixierten Ordnung bzw. von Organisationsrichtlinien abgeleitet werden.[2] Für die Institute gehört die Erstellung von Organisationsrichtlinien somit schon seit geraumer Zeit zum bankaufsichtlichen Pflichtprogramm.

 

Rz. 8

In den Organisationsrichtlinien sind nach den MaRisk insbesondere Regelungen zum internen Kontrollsystem (Aufbau- und Ablauforganisation, Risikosteuerungs- und -controllingprozesse, Risikocontrolling- und Compliance-Funktion) und zur Internen Revision festzulegen. Ferner muss aus den Organisationsrichtlinien hervorgehen, wie die Einhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben gewährleistet werden kann. Seit der fünften MaRisk-Novelle aus dem Jahr 2017 müssen die Organisationsrichtlinien einen Verhaltenskodex für die Mitarbeiter beinhalten, wobei allerdings kleine Institute mit einem einfachen Geschäftsmodell und geringer Risikoexponierung auf die Erstellung eines gesonderten Verhaltenskodex verzichten können. Die ebenfalls im Zuge der fünften MaRisk-Novelle eingefügte Anforderung, wonach systemrelevante Institute in die Organisationsrichtlinien Regelungen zu Verfahren, Methoden und Prozessen der Aggregation von Risikodaten aufzunehmen haben, wurde mit der sechsten MaRisk-Novelle aus dem Jahr 2021 auf bedeutende Institute gemäß Art. 6 SSM-Verordnung ausgeweitet. Schließlich sind in den Organisationsrichtlinien die Verfahrensweisen bei Auslagerungen von Aktivitäten und Prozessen niederzulegen. Diese haben seit der sechsten MaRisk-Novelle die zentralen Phasen des Lebenszyklus von Auslagerungsvereinbarungen zu umfassen und D...

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