Rz. 102
Das Aufsichtsorgan ist auf Vorschlag des DIIR im MaRisk-Fachgremium seit der vierten MaRisk-Novelle bei einem Wechsel der Leitung der Revisionsfunktion zu informieren. Es ging dabei bisher nicht um eine Zustimmung des Aufsichtsorgans, sondern lediglich um dessen Kenntnisnahme, die mit seinen Pflichten der Unternehmensüberwachung im Einklang steht. Den Ausführungen der BaFin im MaRisk-Fachgremium zufolge sollte mit dieser Anforderung jedenfalls nicht in die Kompetenzen der Geschäftsleitung eingegriffen werden. Vielmehr ging es bei dieser Anforderung hinsichtlich aller drei besonderen Funktionen in erster Linie um den Informationsfluss zwischen der Geschäftsleitung und dem Aufsichtsorgan.
Rz. 103
Im Zuge der fünften MaRisk-Novelle wurde die Regelung dahingehend verschärft, dass das Aufsichtsorgan rechtzeitig vorab und unter Angabe der Gründe für den Wechsel zu informieren ist. Eine nachträgliche Information des Aufsichtsorgans ist somit nicht ausreichend. Hintergrund ist, dass das Aufsichtsorgan die Möglichkeit haben soll, mit dem Leiter der Internen Revision die Gründe für sein Ausscheiden zu erörtern. Es bietet sich an, dass die Geschäftsleitung das Aufsichtsorgan zeitnah nach der Beschlussfassung über die Entpflichtung des Leiters der Internen Revision unterrichtet. Die Information muss nicht zwingend durch die Geschäftsleitung erfolgen. Die Institute können hierfür eine verantwortliche Stelle bestimmen und einen geeigneten Prozess einrichten. Vergleichbare Regelungen bestehen beim Wechsel des Leiters der Risikocontrolling-Funktion (→ AT 4.4.1 Tz. 6) und des Compliance-Beauftragten (→ AT 4.4.2 Tz. 8).
Rz. 104
Nach den Vorstellungen der EBA sollten die Leiter der internen Kontrollfunktionen, und damit auch der Leiter der Internen Revision, nur nach vorheriger Z...