Rz. 91
Das Informationsrecht kann mündliche oder schriftliche Informationen betreffen. So kann sich z. B. ein konkreter (mündlicher) Erläuterungsbedarf zu den Inhalten der Organisationsrichtlinien ergeben. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, hierzu jederzeit im notwendigen Umfang Auskunft zu geben. Informationsrechte umfassen natürlich auch den Einblick in Geschäftsbriefe und -formulare, interne Kontrollunterlagen (z. B. Abstimmungslisten), interne Konten und das Rechnungswesen eines Institutes sowie alle Arten von Überwachungsunterlagen, die von anderen Organisationseinheiten angefertigt werden (z. B. Dokumentationen über IT-Zugriffsrechte).
Rz. 92
Eine besondere Ausprägung der Informationsrechte stellt der Einblick in die IT-Systeme des Institutes dar. Oftmals haben die Mitarbeiter der Internen Revision eigene Zugriffsrechte in Form besonderer Zugriffskompetenzen auf die IT-Systeme, die ihnen jederzeit die Möglichkeit geben, nicht nur die Eingaben einzusehen, die in den Systemen vorgenommen wurden, sondern auch Einblick in IT-Einstellungen und vorgenommene Änderungen an den Einstellungen zu nehmen. In der Praxis kommt es jedoch auch vor, dass die Möglichkeiten, die Zugriffsrechte in Lese- und Schreibrechte zu separieren, nicht gegeben sind. Teilweise hat dies zur Folge, dass die Interne Revision auf IT-Einstellungen keinerlei Zugriff (auch keinen lesenden) hat und bei der Informationsgewinnung auf die Unterstützung anderer Bereiche angewiesen ist. Der Grund hierfür ist oftmals darin zu sehen, dass eine vollkommen prozessunabhängige Interne Revision einerseits und ihr eingeräumte Schreibrechte in den IT-Systemen andererseits – streng genommen – nicht im Einklang mit den MaRisk stehen. Hier sind die Institute gehalten, nach einer sinnvollen Lösung zu suchen, die den beson...