Rz. 87
Ohne ausreichende Informationsbasis ist die effektive Durchführung von Prüfungshandlungen durch die Interne Revision schlichtweg unmöglich. Daher ist es essenziell, dass der Internen Revision von vornherein ein Informationsrecht eingeräumt wird, das die unmittelbare Einholung der notwendigen Informationen bei Mitarbeitern anderer Bereiche gewährleistet, ohne langwierige Entscheidungs- und Genehmigungsprozesse in Gang setzen zu müssen, die eine zügige Prüfungstätigkeit behindern würden. Dass dieses Informationsrecht nicht nur eingeräumt, sondern auch auf Dauer ("jederzeit") gewährleistet und unverzüglich erfüllt werden muss, ist in diesem Zusammenhang eher klarstellend zu sehen. Das Informationsrecht muss vollständig und uneingeschränkt sein. Dies lässt sich schon aus dem besonderen Charakter der Internen Revision als quasi "verlängerter Arm" der Geschäftsleitung schließen, in deren Auftrag sie tätig ist.
Rz. 88
Das allgemeine Informationsrecht ("Holschuld") wird durch verschiedene Pflichten der Geschäftsleitung und der Mitarbeiter gegenüber der Internen Revision ("Bringschuld") ergänzt. So besteht eine Mitteilungspflicht der Geschäftsleitung hinsichtlich Weisungen und Beschlüssen, die für die Interne Revision, z. B. im Hinblick auf wesentliche Änderungen des Risikomanagements, von Bedeutung sind (→ AT 4.4.3 Tz. 5). Darüber hinaus existiert eine Ad-hoc-Informationspflicht der einzelnen Fachbereiche an die Interne Revision, sofern unter Risikogesichtspunkten relevante Mängel zu erkennen oder bedeutende Schadensfälle aufgetreten sind oder ein konkreter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht (→ AT 4.3.2 Tz. 4, Erläuterung). Diese Anforderungen richten sich im Wesentlichen nicht an die Interne Revision, sondern an die Mitarbeiter aller anderen (zu prüfenden) Organisat...