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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 4.4.3 I ... / 3.5 Umgang mit ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen

Dr. Ralf Hannemann
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3.5.1 Vereinbarung von Informations- und Prüfungsrechten

 

Rz. 80

Das Aufgabenspektrum der Internen Revision erstreckt sich auch auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse des Institutes.[1] Für die Revision sind ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse regelmäßig von besonderem Interesse, da sie nur mittelbar vom Institut beeinflusst werden können und die Revision nicht mehr den unmittelbaren Zugriff auf alle für das Institut relevanten Abläufe hat. Darüber hinaus muss sich die Revision in diesen Fällen mit einem organisatorischen Umfeld auseinandersetzen, mit dem sie nicht so vertraut ist, was die Analyse und Beurteilung von Strukturen und Abläufen erschwert. Daher steigt grundsätzlich mit der Auslagerung bestimmter Aktivitäten und Prozesse auch das Prüfungsrisiko, was bei der risikoorientierten Planung und bei den konkreten Prüfungshandlungen berücksichtigt werden muss. Letzteres kann bedeuten, dass die Revision, soweit das möglich und erforderlich ist, vor Ort beim Auslagerungsunternehmen Prüfungshandlungen vornimmt.

 

Rz. 81

Im Auslagerungsvertrag sind daher neben Informations- auch Prüfungsrechte der Internen Revision des auslagernden Institutes festzulegen (→ AT 9 Tz. 7 lit. h). Die Vereinbarung von Informations- und Prüfungsrechten im Auslagerungsvertrag ist nach den MaRisk eigentlich nur bei "wesentlichen" Auslagerungen zwingend erforderlich.[2] Im Zuge der sechsten MaRisk-Novelle hat die Aufsicht aber klargestellt, dass diese Rechte möglichst auch bei "nicht wesentlichen" Auslagerungen vereinbart werden sollten, sofern abzusehen ist, dass diese Auslagerungen in naher oder mittlerer Zukunft wesentlich werden könnten. Zudem umfassen die Informations- und Prüfungsrechte auch die für den Zutritt, Zugang oder Zugriff erforderlichen Rechte (→ AT 9 Tz. 7, Erläuterung). Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Interne Re...

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