Rz. 39
Nach einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Regelungen besteht die Hauptaufgabe des Aufsichtsorgans darin, die Geschäftsführung durch den Vorstand zu überwachen (AktG, Sparkassengesetze der Länder, GenG). Die Interne Revision hat als Instrument der Geschäftsleitung risikoorientiert und prozessunabhängig die Wirksamkeit und Angemessenheit des Risikomanagements im Allgemeinen und des internen Kontrollsystems im Besonderen sowie die Ordnungsmäßigkeit grundsätzlich aller Aktivitäten und Prozesse zu prüfen und zu beurteilen (→ AT 4.4.3 Tz. 3). Sowohl das Aufsichtsorgan als auch die Interne Revision haben also aufgrund ihrer Aufgaben das gesamte Institut im Blick – allerdings mit unterschiedlicher Intensität und aus verschiedenen Perspektiven.
Rz. 40
Aufgrund dieser Nähe zur Überwachungsfunktion wurde die Geschäftsleitung im Rahmen der zweiten MaRisk-Novelle dazu verpflichtet, dem Aufsichtsorgan ein direktes Auskunftsrecht gegenüber der Internen Revision einzuräumen. Seitdem kann der Vorsitzende des Aufsichtsorgans unter Einbeziehung der Geschäftsleitung direkt beim Leiter der Internen Revision Auskünfte einholen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans können somit im Rahmen ihrer Mandatsausübung auf eine kompetente Stelle mit breitem Erfahrungsschatz zurückgreifen. Durch den direkten Austausch kann das Aufsichtsorgan seine Informationsbasis verbessern und damit seine Überwachungsfunktion noch effektiver wahrnehmen, was letztlich dazu beitragen kann, die Governance-Strukturen der Institute weiter zu stärken.
Rz. 41
Durch diese Festlegung hat eine Diskussion ihren vorläufigen Abschluss gefunden, die bereits mit der Ausarbeitung der MaRisk im Jahr 2005 in Gang gesetzt wurde. Damals sollte ein "Rederecht" der Internen Revision gegenüber dem Aufsichtsorgan in den MaRisk veranker...