Rz. 52
Auch die mit Nachhaltigkeitsrisiken bzw. Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken (ESG-Risiken) verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten sollten unter Berücksichtigung von deren Einflussnahme auf andere Risikoarten klar definiert werden. Dabei sollte von den Instituten geprüft werden, inwiefern die bestehenden Prozesse geeignet sind, die Besonderheiten dieser Risiken angemessen abzubilden. Andernfalls sollten dafür separate Prozesse etabliert werden, die sich reibungslos in die bestehende Prozesslandschaft einfügen müssen. Explizit genannt werden von der BaFin in dieser Hinsicht die Prozesse zur Kreditvergabe im Kreditgeschäft und zur Anlageentscheidung im Handelsgeschäft, die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse, die Tätigkeiten der besonderen Funktionen sowie die Auslagerungsaktivitäten. Die jeweiligen Verantwortlichkeiten sollten zudem in den Organisationsrichtlinien festgelegt werden. Diese Empfehlungen aus dem Merkblatt der BaFin sind mit der siebten MaRisk-Novelle in konkreten Anforderungen aufgegangen.
Rz. 53
Um die ESG-Risiken angemessen in ihre internen Prozesse einzubeziehen, fordert auch die EBA eine klare Zuweisung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit ESG-Risiken als Treiber der finanziellen Risikokategorien im Entscheidungsprozess. Die EBA hatte den Instituten zunächst empfohlen, ESG-Risiken in der beratenden Funktion von Risikoausschüssen zu berücksichtigen oder spezialisierte Ausschüsse, wie Finanz- oder Ethikausschüsse zur Nachhaltigkeit, Funktionen oder Arbeitsgruppen auf verschiedenen Ebenen einzurichten, die der Größe, der Komplexität und dem Geschäftsmodell der Institute angemessen sind. Sie sollten sicherstellen, dass die relevanten Ausschüsse oder Arbeitsgruppen regelmäßig zusammenkommen, um die A...