Rz. 105
Im Zuge der fünften MaRisk-Novelle wurde eine neue Textziffer ergänzt, wonach jeder Geschäftsleiter für die Einrichtung angemessener Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in seinem jeweiligen Verantwortungsbereich verantwortlich ist. Es handelt sich lediglich um eine Klarstellung, dass ein Geschäftsleiter für den ihm nach der Geschäftsverteilung zugewiesenen Geschäftsbereich verantwortlich ist und sich nicht auf die in § 25a Abs. 1 KWG und den MaRisk verankerte Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung zurückziehen kann.
Rz. 106
Die Regelung gilt für alle Geschäftsleiter eines Institutes und ist Ausdruck des Modells der drei Verteidigungslinien, wonach sowohl die erste als auch die zweite Verteidigungslinie über Kontroll- und Überwachungsprozesse verfügen müssen (→ AT 4.4, Einführung und Überblick). Die Interne Revision als dritte Verteidigungslinie hat risikoorientiert und prozessunabhängig die Wirksamkeit und Angemessenheit des Risikomanagements im Allgemeinen und des internen Kontrollsystems im Besonderen sowie die Ordnungsmäßigkeit grundsätzlich aller Aktivitäten und Prozesse zu prüfen und zu beurteilen (→ AT 4.4.3 Tz. 3).
Rz. 107
Mit der Überarbeitung des Bankenpaketes ist Mitte 2024 Art. 88 Abs. 3 CRD VI eingefügt worden, wonach die Institute – ungeachtet der kollektiven Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung – individuelle Erklärungen erstellen, fortschreiben und aktualisieren müssen, in denen die Rollen und Aufgaben aller Mitglieder der Geschäftsleitung und der Inhaber von Schlüsselfunktionen festgelegt sind. Außerdem sollen die Institute eine Übersicht über die Aufgaben, einschließlich Einzelheiten zu den Berichtslinien, zu den Verantwortungsbereichen und zu jenen Personen, die Teil der Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Art. 74 Abs. 1 CRD IV sin...