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Haftung des Mieters für Beraterverschulden

Hubert Blank †
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Leitsatz

Der Mieter ist im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verantwortlich; die ordentliche Kündigung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus.

Ein Mieterschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung darüber berät, ob er von einem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsgehilfe des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete. (amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BGB § 573

 

Kommentar

Nach den Vereinbarungen im Mietvertrag hatte der Mieter eine monatliche Grundmiete von ca. 420 EUR und eine Betriebskostenvorauszahlung von ca. 157 EUR zu zahlen. Nachdem der Mieter die Betriebskostenabrechnung erhalten hatte, suchte er die Geschäftsstelle eines Mieterschutzvereins auf, um sich beraten zu lassen. Der hierfür zuständige Mitarbeiter des Mieterschutzvereins bat den Vermieter um Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege. Dies lehnte der Vermieter ab. Aus diesem Grund hat der Mieter auf Anraten des Mieterschutzvereins die Betriebskostenvorauszahlungen ab März 2004 eingestellt. Nachdem ein Rückstand von ca. 1.700 EUR entstanden war, hat der Vermieter das Mietverhältnis nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gekündigt und den Mieter auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Der Mieter habe darauf vertrauen dürfen, dass er von dem Mieterschutzverein richtig beraten werde. Er habe deshalb nicht schuldhaft gehandelt.

Die Revision des Vermieters hatte Erfolg.

1. Der Vermieter ist unter anderem dann zur ordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (...

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