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Grundstückskaufvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter

Dr. Horst-Dieter Fumi
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Leitsatz

1. Der Vertrag zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter, mit dem ein Anspruch des Gesellschafters auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird, unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer.

2. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung und nicht nach dem Grundbesitzwert, wenn der Erwerb des Gesellschafters nicht zu Rechtsänderungen der Gesellschafterstellung führt.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6, § 7, § 8 Abs. 1 GrEStG

 

Sachverhalt

Die Kläger wollten eine Eigentumswohnung erwerben und hatten sich zu diesem Zweck an eine Bauherrengemeinschaft gewandt.

Zur Ermöglichung des Erwerbs wurde zunächst die C-GbR mit den Initiatoren der Bauherrengemeinschaft gegründet. Nach Durchführung von Planung und Bauvorbereitungsarbeiten erwarb die C-GbR im Oktober 2008 das zu bebauende Grundstück. Mittlerweile waren auch die Kläger der C-GbR beigetreten.

Im Dezember 2008 gründete die C-GbR eine weitere Gesellschaft, nämlich die W-GbR. Die W-GbR sollte den Zweck verfolgen, das Mehrfamilienhaus zu bauen. Bauaufträge waren noch nicht erteilt worden.

Im Februar 2009 vereinbarten die Gesellschafter der W-GbR einen Miteigentumsübertragungs- und Teilungsvertrag. Auch den Klägern wurde eine bestimmte Wohnung zugewiesen und zum Zweck der Teilung und Bildung von Wohnungseigentum ein Miteigentumsanteil übertragen. Die Gesellschafter vereinbarten schließlich einen Teilungsvertrag i.S.d. § 3 WEG zur Einräumung von Sondereigentum an der Wohnung.

Mit Bescheid vom Mai 2009 setzte das FA gegenüber den Klägern Grunderwerbsteuer fest. Eine Steuerbefreiung gemäß § 6 oder § 7 GrEStG wurde nicht gewährt, da die Kläger den Anteil an der Gesellschaft innerhalb von 5 Jahren vor der Auseinandersetzung der GbR und der Zuordnung der Wohnung – und damit zu k...

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