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Grundsatz des fairen Verfahrens

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Leitsatz

Das Gebot eines fairen Verfahrens erfordert es nicht, dass das angegangene Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat ihren Sitz auf der Insel Jersey. Nach Zustellung eines klageabweisenden Urteils hat sie durch ihre Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt. Nach Eingang der Berufungsbegründung hat der Vorsitzende der Berufungskammer beim LG die Klägerin darauf hingewiesen, dass das OLG zuständig sein dürfte, da sie ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des GVG gehabt habe. Ein mit einer erneuten Berufung zum OLG verbundener Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Da die Klägerin ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des GVG, nämlich auf der Insel Jersey, hatte, war für die Berufung das OLG zuständig[1], bei dem das Rechtsmittel unstreitig verspätet eingegangen ist. Diese Verspätung war durch den Rechtsbeistand verschuldet, so dass Wiedereinsetzung nicht gewährt werden konnte. Diese Einschätzung verstößt nicht gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren.

Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, darf sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Insbesondere müssen die Beteiligten den "richtigen" Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärunge...

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