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GrESt auf Anteilsvereinigung durch Einbringung von Anteilen an grundbesitzender Gesellschaft kein Verstoß gegen Europarecht

Karl Rainer Kilches
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Leitsatz

Es verstößt nicht gegen die RL 69/335/EWG, dass eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Aktiengesellschaft, zu der es dadurch kommt, dass im Zug einer Kapitalerhöhung Anteile an einer mittelbar oder unmittelbar grundbesitzenden Gesellschaft gegen Gewährung neuer Aktien eingebracht werden, nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig ist.

 

Normenkette

§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, Art. 4, Art. 5, Art. 10, Art. 11, Art. 12 der RL 69/335/EWG

 

Sachverhalt

Die X-AG hielt 81 % der Aktien an der Y-AG, als die Z-AG die restlichen 19 % der Aktien im Dezember 1999 im Zug einer Kapitalerhöhung gegen Gewährung neuer Aktien in die X-AG einbrachte. Die Y-AG war zu 100 % an einer grundbesitzenden AG beteiligt.

Das FA sah da­rin eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung in der Hand der X-AG nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Dagegen war die Klägerin, eine Rechtsnachfolgerin der X-AG, der Ansicht, die Heranziehung zu GrESt verstoße gegen die RL 69/335/EWG.

 

Entscheidung

Der BFH verneinte einen derartigen Verstoß. Bei § 1 Abs. 3 GrEStG gehe es nicht um die Besteuerung gesellschaftsrechtlicher Vorgänge. Vielmehr erfasse die Vorschrift die infolge der Vereinigung aller Anteile (ab 01.01.2000: min­des­tens 95 % der Anteile) einer Gesellschaft mit Grundbesitz in einer Hand spezifisch veränderte Zuordnung von Grundstücken. Der Inhaber aller Anteile werde so besteuert, als gehörten ihm die im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücke. Dabei sei unerheblich, ob sich die Anteile in der Hand einer Gesellschaft oder einer natürlichen Person vereinigen. Befinden sich keine Grundstücke im Eigentum der Gesellschaft, an der die vereinigten Anteile gehalten werden, falle auch keine GrESt an.

 

Hinweis

1. Nach Art. 10 der RL 69/335/EWG dürfen die Mitgliedstaaten der EU vorbehaltlich des Art. 12 d...

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