Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 788 Kosten der ... / 1 Grundsatz – Zweck (Abs. 1 Satz 1)

Uwe Gottwald
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

Die Vorschrift regelt umfassend die Kostentragungspflicht in der Zwangsvollstreckung einschließlich eines vereinfachten Verfahrens zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers sowie das Festsetzungsverfahren. Sie gilt als allgemeine Bestimmung des Zwangsvollstreckungsrechts für alle Zwangsvollstreckungsarten einschließlich der Arrestvollziehung. Die Kosten eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können nicht gegen den Schuldner nach § 788 ZPO festgesetzt werden (LG Berlin JurBüro 1983, 943 [zur Konkursordnung]). Das gilt auch für das Verfahren der Teilungsversteigerung gemäß § 180 ZVG, weshalb § 788 ZPO somit – nach erfolgter Rücknahme des Versteigerungsantrags – keine Rechtsgrundlage für einen Kostenfestsetzungsbeschluss sein kann (LG Passau, Beschluss v. 9.8.2016, 2 T 56/16,juris). Bei dem Widerspruchsverfahren nach § 882 d ZPO handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren der Zwangsvollstreckung, in dem die Parteien zu hören sind und bei dem die Entscheidung aufgrund einer fakultativen mündlichen Verhandlung ergeht, vgl. BT-Drucks. 16/10069 S. 39. Aufgrund der Ausgestaltung des Widerspruchsverfahrens als gerichtliches (Rechtsbehelfs)Verfahren, in dem beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren ist, fällt die Kostenentscheidung nicht unter § 788 Abs. 1 ZPO, sondern unter §§ 91 ff. ZPO. Jedoch kann der aus § 788 ZPO folgende Rechtsgedanke in die Kostenentscheidung mit einfließen (AG Schöneberg, JurBüro 2015, 272).

 

Rz. 2

Kosten der Zwangsvollstreckung sind die Aufwendungen der Beteiligten (Gläubiger und Schuldner) aus Anlass der Zwangsvollstreckung. Wie in einem Rechtsstreit, so entstehen auch in der Zwangsvollstreckung Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten, außerdem Kosten für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers (GvKostG). Dazu gehören auch die Avalzinsen für eine Bürgschaft zur Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil (OLG Koblenz, MDR 2004, 835). Zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch die Vorbereitungskosten, die der Ausfertigung und Zustellung des Urteils nach § 788 Abs. 1 S. 2 ZPO dienen. Deshalb gehören auch dazu die Kosten für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, Ermittlung der Schuldnerwohnung, Urkundenbeschaffung nach § 792 ZPO, Grundbucheintragungen des Schuldners (§ 14 GBO), unzweifelhaft diejenigen Aufwendungen, die erforderlich sind, um beispielsweise das vorgeschriebene Zwangsvollstreckungsformular nebst den erforderlichen Unterlagen zu vervielfältigen und zu versenden (LG Frankfurt, DGVZ 2021, 177) und die Parteikosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts.

Nicht zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören die Kosten der Prozessführung (vgl. § 91 ZPO), diejenigen für das Verfahren über den Antrag, das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären und für das Räumungsfristverfahren, welche im Rechtsstreit anfallen. Auch die Kosten einer Gegenleistung des Gläubigers (vgl. §§ 756, 765 ZPO) gehören nicht zu den Kosten der Zwangsvollstreckung, da sie durch die materielle Leistungspflicht des Gläubigers ausgelöst sind. Allerdings gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung diejenigen Mehraufwendungen, die bei der Erfüllung der Gegenleistung ohne Zwangsvollstreckung nicht entstanden wären, wie z. B. Gerichtsvollzieher- und Sachverständigenkosten (Zöller/Geimer, 34. Aufl. 2022, § 788 Rn. 4). Kosten einer Gegenleistung des Gläubigers (§§ 756, 465 ZPO) sind durch seine materielle Leistungspflicht verursacht und nicht durch die Vorbereitung der Zwangsvollstreckung und gehören somit nicht zu den Kosten der Zwangsvollstreckung. Kosten der Zwangsvollstreckung sind jedoch insoweit die Mehraufwendungen, die bei Erfüllung der Gegenleistung ohne Zwangsvollstreckung nicht entstanden wären, wie z. B. Kosten des Gerichtsvollziehers und die Kosten eines Sachverständigen für die Prüfung der Gegenleistung (Zöller/Geimer, a. a. O.). Die Vorschrift regelt nur die Kostenpflicht zwischen den an der Zwangsvollstreckung Beteiligten. Dritte, gegen die bestimmte Maßregeln der Zwangsvollstreckung ebenfalls wirken können, sind nicht Beteiligte der Zwangsvollstreckung. Die Kosten der Vollstreckbarerklärung eines deutschen Titels und dessen Zwangsvollstreckung im Ausland fallen nicht unter die Bestimmung des § 788 ZPO (OLG Saarbrücken, 3.9.2001, 5 W 153/01). Die Erstattung der Kosten richtet sich insoweit nach dem Recht des Vollstreckungsstaates (Zöller/Geimer, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 788 Rn. 3b.).

 

Rz. 3

Die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung fallen dem Schuldner zur Last (Abs. 1 Satz 1). Diese Regelung ist eine konsequente Fortsetzung der Anwendung der Kostengrundsätze des Erkenntnisverfahrens im Zwangsvollstreckungsverfahren. Das folgt bereits daraus, dass § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ZPO für die Beurteilung der Notwendigkeit der Kosten auf die Vorschrift auf § 91 ZPO verweist. Notwendig sind Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei v...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.996
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.883
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.246
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.240
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.204
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.200
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.192
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    1.054
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    957
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    942
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    940
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    890
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    827
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    804
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    797
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / II. Versäumnisurteil
    771
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    770
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    767
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    746
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    741
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Rechte und Pflichten: Praxishandbuch KI und Recht
Praxishandbuch KI und Recht
Bild: Haufe Shop

Das Buch führt in die rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI ein. Insbesondere werden die neue europäische KI-Verordnung (AI Act) und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten behandelt. Auch Haftungsfragen und für die datenschutzkonforme KI-Nutzung werden dargestellt. 


Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung
Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung

1 Grundsatz – Zweck (Abs. 1 Satz 1)  Rz. 1 Die Vorschrift regelt umfassend die Kostentragungspflicht in der Zwangsvollstreckung einschließlich eines vereinfachten Verfahrens zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs des die Zwangsvollstreckung betreibenden ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren