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Gleichbehandlung bei Betriebsrente

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Leitsatz

Arbeitnehmer, denen einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn davon auszugehen ist, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.

Sachverhalt

Der Kläger des vorliegenden Falles schloss im Jahre 1987 einen Vertrag ab, worin ihm einzelvertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden waren. Ein Jahr später trat bei seiner Arbeitgeberin, der Beklagten, eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern, wozu auch der Kläger gehörte, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurde. Diese Betriebsvereinbarung wurde allerdings in den folgenden Jahren mehrmals durch neue Vereinbarungen ersetzt. Die letzte gültige Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 2007 sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen. Der Kläger, der diese Regelung für unwirksam hält, klagte hiergegen.

Entscheidung

Vor dem LAG, welches annahm, dass dem Kläger eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zustehe, hatte die Klage Erfolg. Das BAG konnte dagegen den Rechtsstreit noch nicht abschließend entscheiden und hat die Sache an das LAG zurückverwiesen.

Das Gericht entschied, dass Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden dürfen, wenn davon auszug...

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