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Gleichartige Tätigkeiten können getrennt werden

Jürgen K. Wittlinger
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Leitsatz

Eine freiberufliche Tätigkeit zeichnet sich durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Freiberuflers aus. Diese Kriterien dienen auch der Abgrenzung von einer gewerblichen Tätigkeit. Liegen jedoch beide Tätigkeitsarten vor, spricht sich der BFH dafür aus, dass auch bei einer gleichartigen Tätigkeit eine Aufteilung der Einkünfte nicht generell ausgeschlossen sein muss.

 

Sachverhalt

A unterhielt als Diplom-Ingenieur ein Ingenieurbüro für Baustatik und Massivbau. Er bearbeitete zusammen mit B ausschließlich Großbauprojekte. A und B hatten jeweils unterschiedliche Tätigkeitsschwerpunkte. Die einzelnen Projekte wurden entweder dem A oder B zugeordnet und von ihnen als Projektleiter gemanagt bzw. die Projektgruppen überwacht. Es gab aber keine gemeinsam bearbeiteten Projekte. Eine Betriebsprüfung stufte die Tätigkeit des A als Gewerbebetrieb ein, da er nicht leitend und eigenverantwortlich i.S.des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG tätig war. Dem folgte auch das FG.

Anders hingegen die Rechtsauffassung des BFH. Es liegt zwar eine Mischtätigkeit vor, da A nicht zwei verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hat, sondern nur eine Tätigkeit als Statiker. Allerdings rechtfertigt dies nicht zwingend, eine – ggf. im Schätzungswege vorzunehmende – Aufteilung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften zu verneinen. Nach der jüngeren Rechtsprechung ist eine Tätigkeit, die sowohl freiberuflich als auch gewerblich ausgeübt wird, zu trennen, sofern dies nach der Verkehrsauffassung möglich ist. Dies gilt auch, wenn sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen den verschiedenen Tätigkeiten bestehen.

Nur wenn eine einheitliche Tätigkeit vorliegt kommt keine Aufteilung in Frage. Dies wird aber nach den Ausführungen des BFH nur ausnahmsweise bei völlig mit...

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