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Gestaltungsmissbrauch bei Veräußerung von GmbH-Anteilen zwischen Ehegatten und Abzugsfähigkeit von Schmiergeldzahlungen

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Leitsatz

Wenn ein GmbH-Anteil an einen Ehegatten zum Nennwert veräußert wird und die Absicht, anschließend beide Anteile nach Möglichkeit zu veräußern, wird bezüglich der Anteilsübertragung eine Missbrauchsabsicht indiziert, so dass § 42 Abs. 1 AO angenommen werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn außersteuerliche Gründe nichts ins Feld geführt werden können und damit als einziges Motiv für die Übertragung in Frage kommt, die Steuerverstrickung im Sinne von § 17 EStG in Bezug auf eine wesentliche Beteiligung zu vermeiden.

 

Sachverhalt

Die Kläger waren an verschiedenen Firmen beteiligt, die in den Jahren 1997 - 1998 mehrfach umstrukturiert wurden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ist eine wesentliche Beteiligung des Klägers an der A-GmbH. Im Februar 1998 übertrug der Kläger einen 20%igen Anteil zum Nennwert von 1 Mio. DM auf die Klägerin, so dass bei beiden ab diesem Zeitpunkt keine wesentliche Beteiligung (seinerzeit 25%) vorlag. Im Dezember 1989 veräußerten die Kläger ihre Anteile zu einem wesentlich höheren Preis an einen Dritten. Anlässlich einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt die Übertragung an die Ehefrau des Klägers als gemischte Schenkung, da sie unter Wert erfolgt sei. Das Finanzamt wandte den späteren höheren Verkaufserlös für die Anteile als Vergleichsmaßstab an und besteuerte den Veräußerungsgewinn in Höhe der Differenz zum Nennwert. Ferner entdeckte das Finanzamt eine Zahlung der A-GmbH in Höhe von DM 750.000,- deren Verbleib zunächst ungeklärt blieb. Dagegen wandten sich die Kläger im wesentlichen mit der Begründung, dass kein Unterwertverkauf vorliege, da zum Übertragungszeitpunkt im Februar 1988 aus wirtschaftlichen Gründen (infolge von Subventionskürzungen) für die Anteile kein Käufer gefunden werden konnte, der auch nur den Nen...

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