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GEMEINSCHAFTSVERHÄLTNIS - Schadensverursachung und Versicherungsschutz

Alexander C. Blankenstein
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Leitsatz

Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine schuldrechtliche Sonderverbindung, aus der Treue- und Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB entspringen können. Ein geschädigter Miteigentümer ist verpflichtet, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn der geltend gemachte Schaden Bestandteil des versicherten Interesses ist, der Gebäudeversicherer nicht Regress nehmen könnte und nicht besondere Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Inanspruchnahme des Schädigers durch den Geschädigten rechtfertigen.

 

Fakten:

Infolge eines Waschmaschinendefekts drang beim benachbarten Wohnungseigentümer Wasser ein. Anschließend wurden Trocknungsmaßnahmen ergriffen. Der Gebäudeversicherer glich die Kosten für die Trocknungsgeräte aus und genehmigte den Kostenvoranschlag für Malerarbeiten. Der geschädigte Wohnungseigentümer behauptet nunmehr, die Trocknungsmaßnahmen hätten den eingetretenen Schaden nicht vollständig beseitigt. Infolge der Durchfeuchtungen sei es zu Schimmelbefall gekommen, der ein Verbleiben in der Wohnung unzumutbar gemacht habe. Gegenstand seiner Klage gegen den schädigenden Wohnungseigentümer sind Kosten der Wohnungssanierung sowie Aufwendungen, die der geschädigte Eigentümer für die vorgerichtliche Schadensfeststellung und seine anderweitige Unterkunft aufgebracht hat. Der Anspruch musste jedoch zurückgewiesen werden. Ob und inwieweit aus dem zwischen Wohnungseigentümern bestehenden Schuldverhältnis über § 14 WEG hinaus Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme herzuleiten sind, kann zwar nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Interessenlage der Wohnungseigentümer bestimmt werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass Gebäudeversicherungen von Wohnu...

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Entscheidungsstichwort (Thema) Sonderverbindung der Wohnungseigentümer. Treue- und Rücksichtsnahmepflicht. Schadensersatz Leitsatz (amtlich) a) Zwischen den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft besteht eine ...

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