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Fünftelregelung (§ 34 EStG) bei Direktversicherung

Dr. Ulrich Dürr
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Leitsatz

Die (Einmal-)Zahlung des Rückkaufswerts ist "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Die Außerordentlichkeit dieser Einkünfte bestimmt sich nach einer wertenden Betrachtung aller Versicherungsverträge aus dem Bereich Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die unter Geltung des AltEinkG durch eine einmalige Kapitalabfindung beendet worden sind.

 

Sachverhalt

Einmalzahlung von der Pensionskasse

X erzielte in 2016 (Streitjahr) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Außerdem erhielt er von einer Pensionskasse eine Einmalzahlung (rund 26.000 €), die das FA als sonstige Einkünfte in vollem Umfang nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG besteuerte.

Der Einmalzahlung lagen zwei Rentenversicherungsverträge (Direktversicherungen) zugrunde, die die früheren Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für X abgeschlossen hatten und die durch Entgeltumwandlung finanziert wurden. Die Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt. Die Auszahlung der Altersrenten zugunsten des versicherten Klägers sollte in 2032 beginnen.

In 2015 wurden die Verträge wegen eines finanziellen Engpasses des X zunächst beitragsfrei gestellt, nachfolgend vom damaligen Arbeitgeber auf Wunsch des X gekündigt und mit Wirkung zum 1.1.2016 aufgelöst. Die Auszahlung erfolgte an den Arbeitgeber, der sie an X weiterleitete.

Das FA lehnte die Anwendung der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG) ab.

Das FG gab der Klage statt. Es nahm eine außerordentliche Zahlung (i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG) an. Denn die Auszahlung sei atypisch, da wegen Unverfallbarkeit eine Kündigung eigentlich ausgeschlossen gewesen sei. Außerdem entspreche die Auszahlung vor dem Erreichen der Altersgrenze nicht dem typischen Ablauf von Altersvorsorge-Verträgen.

 

Entscheidung

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