Prof. Dr. Lars Frederik Nielsen
, Prof. Dr. iur. Nils Petersen
Rz. 161a
Nur als Mitunternehmer wird der Nießbraucher Inhaber der Einkunftsquelle. Das bedeutet, dass dem Nießbraucher die Herrschaftsrechte und die vermögensrechtliche Nutzung zusteht, während der Anteilsinhaber die Vermögenssubstanz behält. Mitunternehmer ist nach ständiger Rechtsprechung, wer wenigstens im gewissen Umfang Unternehmerinitiative entfalten kann und das mit einem Gewerbebetrieb verbundene Unternehmerrisiko in nicht unerheblichem Maße mitzutragen hat (Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft). In der Regel wird der Nießbraucher in Fällen des Vorbehaltsnießbrauchs Mitunternehmer. Diese Grundsätze gelten sowohl im Fall des Zuwendungs- als auch im Fall des Vorbehaltsnießbrauchs.
Rz. 162
Für die Bejahung der Mitunternehmerinitiative ist vor allem die Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie insbesondere Gesellschaftern über die Berechtigung zur Ausübung von Stimm-, Kontroll- oder Widerspruchsrechten in der Gesellschaft oder vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen, entscheidend.
Rz. 163
Mitunternehmerrisiko bedeutet dagegen die gesellschaftsrechtliche oder eine dieser angenäherten wirtschaftlich vergleichbaren Teilnahme am Erfolg und Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Dieses Risiko wird in der Regel über die Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswertes vermittelt.
Rz. 164
Dabei ist zu beachten, dass sich der Nießbrauch auf den Gesellschaftsanteil beschränkt und nicht den einkommensteuerlichen ganzen Mitunternehmeranteil umfasst. Dies bedeutet, dass das Sonderbetriebsvermögen nicht automatisch Teil der Nießbrauchsabrede wird. Vielmehr muss in diesen Fällen auch gesondert das Nießbrauchsrecht auf einzel...