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Frotscher/Geurts, EStG § 9b Umsatzsteuerrechtlicher Vors ... / 2.4 Nichtabzugsfähige Vorsteuer

Marcus Lochte
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Rz. 28

Der Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG gehört nur insoweit nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, als er bei der USt abgezogen werden kann (§ 9b Abs. 1 EStG). Die nichtabzugsfähigen Vorsteuern sind unter den sonstigen Voraussetzungen zu diesen Kosten zu rechnen, da sie auch Kostencharakter haben. Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage für die AfA.

 

Rz. 29

Nicht abzugsfähig können Vorsteuerbeträge sein, weil der Leistungsempfänger als Person nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ihm keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vorliegt

 

Rz. 29a

§ 15 Abs. 1a, 1b und 2 UStG enthält Regelungen über den Ausschluss bestimmter Vorsteuern vom Abzug.

 

Rz. 29b

§ 15 Abs. 1a UStG regelt den Ausschluss des Vorsteuerabzugs ausnahmslos bei bestimmten Aufwendungen, die als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben in § 4 Abs. 5 EStG aufgeführt sind. Damit hat der Gesetzgeber die in Art. 176 MwStSystRL vorgesehene Belastungsmethode von Aufwendungen, die nicht unmittelbar geschäftlichen Charakter haben, übernommen. Er verweist hierbei auf § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und § 12 Nr. 1 EStG, die den Betriebsausgabenabzug für solche Aufwendungen ausschließen. Dementsprechend wird auch der Vorsteuerabzug versagt.[1] Für die Abgrenzung der nicht abziehbaren Aufwendungen gelten die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze in R 4.10 EStR 2012. Maßgeblich ist, ob der Aufwand seiner Art nach von § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 7 EStG erfasst wird.[2] Die tatsächliche ertragsteuerrechtliche Behandlung ist für den Bereich der USt nicht bindend. So führen z. B. Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG auch dann zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs, wenn ihr Abzug ertragsteuerrechtlich zu Unrecht zugelassen worden ist (Abschn. 15.6 Abs. 2 S. 4 UStAE). § 15 Abs. 1a UStG steht im Einklang mit dem Unionsrecht, weil die darin getroffene Regelung inhaltlich bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG im deutschen UStG verankert gewesen ist.[3]

Es handelt sich um folgende Aufwendungen:

  • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Stpfl. sind, im Wert von mehr als 35 EUR im Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG),
  • Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, soweit sie 70 % des angemessenen Rahmens übersteigen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG),
  • Aufwendungen für Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG),
  • Aufwendungen für Jagd, Fischerei, Segel- und Motorjachten (§ 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG),
  • andere die Lebensführung berührende unangemessene Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG),
  • die gem. § 12 Nr. 1 EStG die Lebensführung berührenden Aufwendungen, die sich von der beruflichen Tätigkeit des Stpfl. nicht klar abgrenzen lassen.
 

Rz. 29c

Der Gesetzgeber hat mit § 15 Abs. 1b UStG die Regelungen in Art. 168a MwStSystRL umgesetzt, der die Folgen der EuGH-Rspr. zur Steuerpflicht der privaten Selbstnutzung von Unternehmensgrundstücken[4] und deren Bemessungsgrundlage[5] korrigierte.[6] Der EuGH hatte mit der Rspr. eine Gestaltungsmöglichkeit für gemischt genutzte Grundstücke geschaffen und einen vollen Vorsteuerabzug zugelassen. § 15 Abs. 1b UStG schließt den Vorsteuerabzug für die Wirtschaftsgüter i. S. d. § 15 Abs. 1b UStG aus, die aufgrund eines nach dem 31.12.2010 abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden oder mit deren Herstellung nach dem 31.12.2010 begonnen wurde (§ 27 Abs. 16 UStG).

Gegenstand der Regelung sind Grundstücke, die vom Unternehmer sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb seines Unternehmens liegen, (privat) genutzt werden, so z. B. auch für den privaten Bedarf des Personals. Ausgeschlossen wird der Vorsteuerabzug hinsichtlich der mit der privaten Verwendung im Zusammenhang stehenden Vorsteuern aus Lieferungen, der Einfuhr, dem innergemeinschaftlichen Erwerb oder dem Bezug von sonstigen Leistungen. Entsprechend gilt bei Rechten, die im Zusammenhang mit Vorschriften des BGB über Grundstücke stehen, also z. B. bei einem Nießbrauch an Grundstücken oder bei der Erbpacht.[7] Dem Vorsteuerausschluss unterliegen auch die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks, z. B. Gebäude und Außenanlagen. Hiervon unberührt bleiben Gegenstände, die umsatzsteuerrechtlich selbstständige Zuordnungsobjekte i. S. d. § 15 Abs. 1 UStG darstellen (z. B. Fotovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk). Aufgrund der Vorsteuerabzugsbeschränkung nach § 15 Abs. 1b UStG unterliegt die Verwendung eines Grundstücks für unternehmensfremde Zwecke nicht der unentgeltlichen Wertabgabenbesteuerung nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG (Abschn. 15.6a Abs. 2 S. 2 UStAE). Die Finanzverwaltung hat die Geltungsanordnung gem. § 27 Abs. 16 UStG[8] durch Übergangsregelungen für Zeiträume nach dem 31.12.2013 hinausgeschoben, wenn sich der Unternehmer für Eingangsleistungen, die vor dem 31.12.2012 bezogen wurden, auf die bisher geltende Verwaltungsauffassung beruft.

 

Rz. 29d

§ 15 Abs. 2 UStG ordnet den Ausschluss des Vorsteuerabzugs an. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG regelt dies für steuerfreie Umsätze. § 15 Ab...

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