Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

Dirk Pick
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

1 Entstehung, Zweck und Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 86 EStG ist bereits vor seinem Inkrafttreten in Zusammenhang mit der Änderung des § 10a EStG durch Einbeziehung der zunächst von der Förderung nicht erfassten Beamten geändert worden (§ 10a EStG Rz. 2).[1] Ebenfalls als Folgeänderung zu § 10a EStG ist die Vorschrift im Zusammenhang mit der Einbeziehung beurlaubter Beamter etc. in den Kreis der Zulageberechtigten mit Einfügung der Nr. 4 in § 10a Abs. 1 S. 1 EStG[2] in § 86 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG entsprechend ergänzt worden. Diese Änderung trat rückwirkend auf den Beginn des Förderzeitraums zum 1.1.2002 in Kraft.

 

Rz. 1a

Mit G. v. 5.7.2004[3] wurde für Zulagezeiträume ab 2005 ein einheitlicher Sockelbetrag von 60 EUR in § 86 Abs. 1 S. 4 EStG eingefügt. Mit der Ergänzung des § 86 Abs. 3 EStG um S. 2 wurde klargestellt[4], dass bei negativen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und weiteren nach § 86 Abs. 1 und 2 EStG zu berücksichtigenden Einkünften bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags keine Saldierung vorzunehmen ist.

 

Rz. 1b

Durch G. v. 13.12.2006[5] wurde § 86 Abs. 2 EStG in S. 1 laut Gesetzbegründung klarstellend um das Wort "geförderten"ergänzt (vgl. aber Rz. 14). Nur die steuerverstrickten Beiträge des unmittelbar Zulageberechtigten sind so für den Mindesteigenbetrag relevant.§ 86 Abs. 2 S. 2 EStG wurde redaktionell an den veränderten Wortgebrauch des SGB ("Entgeltersatzleistung" statt "Lohnersatzleistung") angeglichen sowie rückwirkend zum 1.1.2005 – dem Zeitpunkt der Zusammenfassung der Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe – das neu entstandene Arbeitslosengeld II (ab 1.7.2023 "Bürgergeld") einer Entgeltersatzleistung gleichgestellt.[6]

 

Rz. 1c

Das Eigenheimrentengesetz v. 29.7.2008[7] bestimmt für die in § 10a Abs. 1 S. 4 EStG neu in die Förderung einbezogenen Erwerbs- oder Dienstunfähigen in § 86 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG die erforderliche Bemessungsgrundlage. Das Bürgerentlastungsgesetz v. 16.7.2009[8] hat § 86 Abs. 1 S. 2 EStG durch Streichung der vor 2008 geltenden Staffelung der Prozentsätze redaktionell verschlankt.

 

Rz. 1d

Mit dem JStG 2010[9] wurde das Arbeitslosengeld II (ab 1.7.2023 "Bürgergeld") als Ersatzbemessungsgrundlage für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags in § 86 Abs. 2 S. 2 EStG gestrichen (Rz. 15a).

 

Rz. 1e

Durch das AltvVerbG[10] wurde in § 86 Abs. 1 S. 2 EStG die überholte Bezugnahme auf die in § 10a Abs. 1 S. 1 EStG genannten Beträge durch Bezugnahme auf den dort nur noch genannten Höchstbetrag redaktionell bereinigt. Zudem wurde § 86 Abs. 2 S. 4 EStG[11] angefügt, der für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Person eine spezielle Regelung für den Mindesteigenbeitrag trifft. Dieser soll so regelmäßig nur den Sockelbetrag von 60 EUR umfassen.[12]

 

Rz. 1f

Mit dem Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU[13] und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde § 86 Abs. 2 S. 3 EStG im Rahmen einer redaktionellen Bereinigung gestrichen und S. 4 ab Vz 2014 zu S. 3. Die Streichung war möglich, weil durch eine frühere Änderung in § 86 Abs. 2 S. 2 EStG der Verweis im früheren S. 3 nun ins Leere ging.[14] Im Rahmen der unveränderten Übernahme von zuvor in § 52 EStG verorteten Übergangs- und Bestandsschutzregelungen in die zugehörigen Einzelparagrafen, wurde mit Wirkung ab Vz 2014 § 86 Abs. 5 EStG hinzugefügt, der die in § 10a Abs. 6 EStG und § 79 S. 3 EStG im Rahmen desselben Gesetzgebungsverfahrens verschobenen Regelungen ergänzt. Betroffen von diesen Regelungen sind Personen, die vor der Beschränkung des Kreises der Förderberechtigten in § 10a EStG auf die in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten trotz ihrer Pflichtmitgliedschaft in einem ausl. gesetzlichen Alterssicherungssystem ebenfalls als förderberechtigt galten (vgl. hierzu § 10a EStG Rz. 100a und § 79 EStG Rz. 20).

 

Rz. 2

Nach den §§ 84, 85 EStG wird eine Grundzulage und ggf. eine Kinderzulage in einer bestimmten absoluten Höhe gewährt. Um diese Zulagen in voller Höhe zu erhalten, muss der Zulageberechtigte nach § 86 EStG eine Eigenleistung in einer bestimmten Mindesthöhe erbringen. Erreicht die Eigenleistung diese Höhe nicht, werden die Zulagen nach den §§ 84, 85 EStG, also sowohl die Grundzulage als auch die Kinderzulage, verhältnismäßig gekürzt (§ 86 Abs. 1 S. 6 EStG; Rz. 22). Dadurch soll sichergestellt werden, dass keine staatlich finanzierte Grundrente installiert wird, sondern der Zulageberechtigte nach Maßgabe seiner Leistungsfähigkeit Eigenmittel einsetzt, zu denen dann ergänzend und aufstockend die Zulage tritt.[15]

 

Rz. 2a

Durchbrochen wird dieses Prinzip allerdings in den Fällen des § 79 S. 2 EStG. Dort erhielt der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner bis einschließlich Vz 2011 mit der abgeleiteten Zulageberechtigung eine Zulage ohne Eigenleistung. Er konnte somit nur mit der staatlichen Zulage eine eigene Rente aufbauen. Die Sachlogik für diese Regelung, die einer nicht zum Kreis der originär Förderberechtigten gehörenden Person ein...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    4.457
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.338
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    3.217
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.578
  • Betriebsbedarf
    2.566
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.513
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.493
  • Anzahlungen, geleistete
    2.479
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.366
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.313
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.268
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.261
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    2.233
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    2.216
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    2.154
  • Nachforderungszinsen
    2.107
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    2.103
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    2.100
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    2.080
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    2.072
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
Haufe Finance Office Premium
Bild: Haufe Online Redaktion

Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


Frotscher/Geurts, EStG § 86... / 1 Entstehung, Zweck und Inhalt der Vorschrift
Frotscher/Geurts, EStG § 86... / 1 Entstehung, Zweck und Inhalt der Vorschrift

  Rz. 1 § 86 EStG ist bereits vor seinem Inkrafttreten in Zusammenhang mit der Änderung des § 10a EStG durch Einbeziehung der zunächst von der Förderung nicht erfassten Beamten geändert worden (§ 10a EStG Rz. 2).[1] Ebenfalls als Folgeänderung zu § 10a EStG ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren