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Frotscher/Geurts, EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

Dirk Pick
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1 Regelungsübersicht

 

Rz. 1

Die Vorschrift bestimmt, welche Beitragsleistungen als Altersvorsorgebeiträge gefördert werden und damit nicht nur als Bemessungsgrundlage für die Förderung nach Abschn. XI, sondern über die sog. Günstigerprüfung auch für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in Betracht kommen. Im Einzelnen enthält § 82 EStG folgende Regelungen:

  • Abs. 1 benennt die förderungsfähigen Leistungen sowie ihre Voraussetzungen und beschränkt ihre Höhe auf den in § 10a EStG genannten Höchstbetrag. Außerdem ist in S. 2 die verfahrensrechtliche Funktion der Zertifizierung als Grundlagenbescheid angeordnet.
  • Abs. 2 erweitert die Förderungsmöglichkeit auf bestimmte Formen der betrieblichen Altersvorsorge, soweit der Arbeitnehmer für diesen Förderungsweg eigene versteuerte Beiträge aufwendet. Dabei wird auf eine Zertifizierung der im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge geschlossenen Verträge verzichtet.
  • Abs. 3 bezieht Beiträge für die Hinterbliebenenversorgung und für die Absicherung der Berufsunfähigkeit ein.
  • Abs. 4 schließt Doppelförderungen für prämienbegünstigte Aufwendungen (Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie), Rückzahlungsbeträge nach dem Entnahmemodell des § 92a EStG sowie bei Übertragungen von Altersvorsorgevermögen nach § 3 Nr. 55 bis 55c EStG im Falle des Versorgungsausgleichs oder des Vertragswechsels aus und regelt die Konkurrenz zum Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG.
  • Abs. 5 regelt für bereits abgelaufene Beitragsjahre bis einschließlich 2011 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit zur Nachzahlung von Beiträgen. Diese Regelungen waren ursprünglich in § 52 EStG angesiedelt und wurden in Zusammenhang mit dem ab dem Beitragsjahr 2012 geltenden Mindestbeitrag für mittelbar Zulageberechtigte geschaffen. Für die davor liegenden Beitragsjahre sollte bei irrtümlich angenommener mittelbarer Zulageberechtigung die Möglichkeit zur Nachzahlung von Beiträgen eröffnet werden, um eine Rückforderung von Zulagen vermeiden zu können.

2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde durch das AltEinkG v. 5.7.2004[1] in Abs. 2 materiell und in Abs. 1 und Abs. 4 redaktionell geändert; die materiellen Änderungen galten ab 1.1.2005.[2] In Abs. 2 Buchst. a wurde – klarstellend[3] – verdeutlicht, dass nur kapitalgedeckte Altersversorgungen (ggf. entsprechende Teilversorgungen) gefördert werden. § 82 Abs. 2 Buchst. b EStG schließt insofern eine Gesetzeslücke, als ausdrücklich die vom Betriebsrentengesetz erlaubten Konstellationen der Fortführung der betrieblichen Altersversorgung mittels eigener Beiträge des Arbeitnehmers bzw. ehemaligen Arbeitnehmers einbezogen wurden (Rz. 23).

 

Rz. 3

Durch das Eigenheimrentengesetz[4] wurden Abs. 1 und 4 EStG geändert; die Änderungen galten erstmals für den Vz 2008.[5] In Zusammenhang mit der verbesserten Einbeziehung der selbst genutzten Wohnimmobilien in die geförderte Altersvorsorge wurden in Abs. 1 durch Änderung des Satzes 1 und Anfügen der S. 3 bis 5 die Tilgungsleistungen, die der Zulageberechtigte zugunsten eines zertifizierten Altersvorsorge-Darlehensvertrags[6] erbracht hat, in die Förderung einbezogen. Im gleichen Zug wurde § 82 Abs. 4 Nr. 4 EStG an die geänderte Fassung des § 92a EStG angeglichen.

 

Rz. 3a

Mit dem JStG 2010[7] sind in § 82 Abs. 1 S. 1 und S. 3 EStG jeweils zur Verdeutlichung ausdrückliche Hinweise aufgenommen worden, dass die nachgelagerte Besteuerung an die Förderungsphase anschließt (S. 1) bzw. auch Tilgungsleistungen zugunsten eines eigenen Vertrags erbracht sein müssen (S. 3). § 82 Abs. 4 Nr. 1 EStG ist im Hinblick auf § 3 Nr. 39 EStG im Wortlaut redaktionell vereinfacht worden.

 

Rz. 3b

Durch das BeitrRLUmsG[8] wurde die Aufzählung der nicht zu den Altervorsorgebeiträgen gehörenden Tatbestände um § 82 Abs. 4 Nr. 5 EStG ergänzt. Demnach stellen Übertragungen von Altersvorsorgevermögen im Falle des Versorgungsausgleichs oder bei einem Vertragswechsel i. S. d. § 3 Nr. 55 bis 55c EStG keine Altersvorsorgebeiträge dar.

 

Rz. 3c

Mit dem AltvVerbG[9] wurde in § 82 Abs. 1 S. 1 EStG lediglich klarstellend der Verweis auf die in § 10a EStG genannten Grenzen durch den Verweis auf den dort genannten Höchstbetrag ersetzt, da wegen des Zeitablaufs die höchste Stufe für die Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben erreicht war. Weiterhin wurden in § 82 Abs. 1 EStG die Sätze 6 und 7 angefügt. Diese vereinfachen für den Fall der Aufgabe der Selbstnutzung oder der Reinvestition die Abwicklung durch den Anbieter, indem alle im betreffenden Beitragsjahr geleisteten Beiträge gefördert werden können.

 

Rz. 3d

Durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[10] wurde § 82 Abs. 1 EStG um S. 8 erweitert. Dieser greift die zuvor für den Fall der Aufgabe der Selbstnutzung und der Reinvestition getroffenen Regelungen (Rz. 3c) auf und überträgt diese auf den Fall eines beruflich bedingten Umzugs, sodass auch hier im Beitragsjahr des Wegzugs und des Wiedereinzugs alle Beiträge förderfähig sind. Die umfangreichen Reg...

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