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Frotscher/Geurts, EStG § 81 Zentrale Stelle / 3 Rechtsnatur der zentralen Stelle

Thomas Dammers
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Rz. 8

Die zentrale Stelle ist Finanzbehörde i. S. d. Abgabenordnung (§ 6 Abs. 2 Nr. 7 AO).

Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird als zentrale Stelle im Wege der Organleihe für das BZSt tätig; Letzteres übt insoweit die Fachaufsicht aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 S. 3 FVG). Die zentrale Stelle ist damit auch an die Schreiben der Finanzverwaltung gebunden.[1]

Dabei ist die zentrale Stelle eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund, die ihren Hauptsitz in Brandenburg an der Havel hat. Über die Sachbearbeitung bei der "Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA)" hinaus sind auch andere Verwaltungseinheiten der Deutschen Rentenversicherung Bund (u. a. Personalabteilung, IT-Abteilung, Zentrale Dienste und das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund) als "zentrale Stelle" tätig. Die Befassung einzelner Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung Bund mit Aufgaben der zentralen Stelle ist unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur Verwaltungseinheit "ZfA" zulässig.

Innerhalb der Deutschen Rentenversicherung Bund ist sicherzustellen, dass eine Trennung der Aufgaben als Rentenversicherungsträger einerseits und als "zentrale Stelle" andererseits gewährleistet ist. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass die Aufgaben nach dem EStG über Steuern finanziert sind, während die Aufgaben als Rentenversicherungsträger von den Beitragszahlern der gesetzlichen Rentenversicherung finanziert werden. Darüber hinaus ist eine Trennung der Verfahren u. a. auch aus datenschutzrechtlichen Gründen geboten. Die Organisationshoheit und damit auch die Dienstaufsicht über die zentrale Stelle obliegen der Deutschen Rentenversicherung Bund.[2]

Das für die zentrale Stelle bezüglich der Erfüllung ihrer Aufgaben maßgebliche Verfahrensrecht ist die AO.

 

Rz. 9

Nicht zu verwechseln ist die zentrale Stelle nach § 81 EStG mit der in § 128 SGB XI erwähnten "zentralen Stelle". Letztere ist zwar ebenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angesiedelt, inhaltlich jedoch mit der Durchführung der Gewährung des sog. "Pflege-Bahr" befasst.

Für das automatisierte Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrentenzuschlag) ist eine eigene koordinierende Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Koordinierende Stelle für den Abruf steuerlicher Daten, eingerichtet (§ 151b Abs. 1 S. 2 SGB VI). Die Aufgaben dieser Stelle sind von denen der zentralen Stelle nach § 81 EStG abzugrenzen, welche in diesem Verfahren Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a Abs. 1 EStG (Rz. 17) an die Träger der Rentenversicherung übermittelt (§ 151b Abs. 3 S. 2 SGB VI; § 22a EStG Rz. 12).

Der ebenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichteten Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht (§ 8 Abs. 1 RentÜG)[3] obliegen die Entwicklung der Digitalen Rentenübersicht sowie der Betrieb des elektronischen Portals, über das die Digitale Rentenübersicht abgerufen werden kann. Die Digitale Rentenübersicht soll als zusätzliches Angebot die individuellen Informationen aus den Standmitteilungen (§ 2 Nr. 3 RentÜG) nutzerfreundlich und übersichtlich zusammenstellen und einen Gesamtüberblick über die individuelle Altersvorsorge vermitteln.[4]

Die offizielle Seite der Digitalen Rentenübersicht der DRV Bund (die als Trägerorganisation für die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht – ZfDR – fungiert) findet sich unter https://zfdr-vorsorgeeinrichtungen.drv-bund.de. Sie ist in einem ersten Schritt für die Vorsorgeeinrichtungen (Anbieter von Altersvorsorgeprodukten) eingerichtet und ermöglicht diesen, die für eine Anbindung nach § 7 RentÜG relevanten Informationen (inkl. Kommunikationshandbuch für den Datenaustausch mit der ZfDR) abzurufen. Weitere Angebote und auch das Online-Portal für die Nutzenden werden noch folgen.

[1] Myßen, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 81 EStG Rz. A 49.
[2] Myßen, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 81 EStG Rz. A 17.
[3] G. zur Entwicklung und Einführung einer Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsgesetz – RentÜG) v. 11.2.2021, BGBl I 2021, 154; https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Nordbayern/DE/Presse-Experten/Bayerische-Fachinformationen/2021/01-2021_Digitale-Rentenuebersicht.pdf;jsessionid=C56C0CF0BF19292FE7A33BE3F4D39B75.delivery1-1-replication?__blob=publicationFile&v=3
[4] BT-Drs. 19/23550, 62.

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