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Frotscher/Geurts, EStG § 8 Einnahmen / 4.3.3.7 Verzicht auf Einnahmen

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 100

Verzichtet der Stpfl. unentgeltlich auf Einnahmen (z. B. auf Mieteinnahmen, auf Darlehenszinsen, auf Arbeitslohn, um eine niedrigere Stufe des ESt-Tarifs zu erreichen), sind ohne Rücksicht auf den Anlass regelmäßig keine Einnahmen zu unterstellen. Denn es ist niemand verpflichtet, aus einem Vermögen Nutzungen zu ziehen. Der RFH[1] hat bereits ausdrücklich ausgeführt, dass die Sondervorschrift des § 21 Abs. 2 EStG a. F. (frühere Nutzungswertbesteuerung) auf andere Einkunftsarten nicht angewandt werden kann. Im ESt-Recht gelte keineswegs der Grundsatz, dass die Ersparung von Ausgaben schlechthin Einkommen bedeute oder dass jemand auch insoweit Einkommen zu versteuern habe, als er eine ihm gebotene Gelegenheit, Einnahmen zu erzielen, nicht wahrgenommen habe.[2] Deshalb ist auch bei einem Verzicht auf Arbeitslohn vor Fälligkeit zugunsten einer Beihilfe für Hochwassergeschädigte kein Zufluss gegeben.[3]

 

Rz. 101

Bei einem entgeltlichen Verzicht auf Einnahmen ist dagegen das Entgelt als Einnahme zu erfassen. Der Verzicht ist ebenso wie z. B. eine Abtretung eine Verfügung über einzelne Einnahmen vor dem Zufluss. Bei entgeltlicher Verfügung stellt das Entgelt den Ersatz für die entgehenden Einnahmen dar und ist damit selbst Einnahme.[4]

 
Praxis-Beispiel

Entgeltlicher Verzicht auf Arbeitslohn

Der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Arbeitslohns, um damit einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber seinem Arbeitgeber nachzukommen. Ebenso, wenn der Arbeitnehmer auf einen Teil des Barlohns zugunsten von Sachzuwendungen verzichtet.[5]

[1] RFH v. 27.5.1943, IV 58/43, RStBl 1943, 594.
[2] BFH v. 11.1.1957, VI 5/54, BStBl III 1957, 68; BFH v. 31.7.1964, VI 221/62, HFR 1965, 204; BFH v. 26.9.1969, VI R 64/67, BStBl II 1970, 177; BFH v. 3.2.1971, I R 51/66, BStBl II 1971, 408; B...

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