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Frotscher/Geurts, EStG § 8 Einnahmen / 4.2.4.2 Ersparnis von Aufwendungen

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 76

Einnahmen i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG sind nur tatsächliche, nicht lediglich fiktive Wertzugänge. Die Einsparung von Ausgaben führt grundsätzlich nicht zu Einnahmen.[1] Die Ersparnis von Aufwendungen durch eigene Leistung bleibt sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben unberücksichtigt. Einnahmen müssen von außen tatsächlich zufließen. Ersparte Aufwendungen können deshalb nicht zu – fiktiven – Einnahmen führen, wenn sie auf einem eigenen Verhalten des Stpfl. beruhen. Ist die Ersparnis dagegen Folge der Zuwendung von dritter Seite, liegt eine Einnahme vor; diese besteht dann nicht in den ersparten Aufwendungen, sondern im Wert des zugewandten Vorteils.[2]

 

Rz. 77

Die Gewährung zinsloser Darlehen führt allerdings zu einem geldwerten (Nutzungs-)Vorteil, der als Einnahme zufließt.[3] Die Beurteilung ist vergleichbar mit der kostenfreien Überlassung von körperlichen Gegenständen wie Wohnung oder Pkw.

 
Praxis-Beispiel

Ersparte Aufwendungen

  • Der Hauseigentümer führt Reparaturarbeiten an einem vermieteten Gebäude selbst aus; der Arzt behandelt sich selbst. Es liegen weder Einnahmen noch Werbungskosten vor.
  • Ein Schuldner nimmt ein Darlehen auf, ohne Zinsen bezahlen zu müssen. Der Vorteil der Zinsersparnis stellt allein noch keine Einnahme dar. Anders ist dies nur, wenn die Unverzinslichkeit eine Gegenleistung des Darlehensgebers ist, die als objektive Bereicherung zu stpfl. Einkünften führt, z. B. zu Arbeitslohn, wenn die Unverzinslichkeit einen Lohnanspruch abgilt oder als zusätzlicher Arbeitslohn erscheint, insoweit kann ein verdeckter Leistungsaustausch vorliegen.
  • Der Unternehmer unterhält seinen Betrieb auf eigenem Grundstück. Es fehlt an einer Einnahme und ebenso an Betriebsausgaben; der Gewinn ist nicht durch fiktive Mietzahlungen gemindert.

Rz. 78 einstweilen frei

...

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