Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 8 Einnahmen / 14.6 Rabattfreibetrag

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 223

Der um 4 % gekürzte Letztverbraucherpreis abzüglich des vom Arbeitgeber gezahlten Entgelts bildet den steuerlich maßgeblichen geldwerten Vorteil (R 8.2 Abs. 2 S. 8 LStR 2023). Mit dem Abschlag sollen Bewertungsungenauigkeiten, die zulasten des Arbeitnehmers gehen könnten, ausgeglichen werden.[1] Dieser Personal- oder Belegschaftsrabatt ist steuerfrei, soweit er bei dem einzelnen Arbeitnehmer insgesamt 1.080 EUR nicht übersteigt. Wird der Betrag überschritten, ist lediglich der darüber hinausgehende Betrag der LSt zu unterwerfen (echter Freibetrag, keine Freigrenze).

 
Praxis-Beispiel

Geldwerter Vorteil nach Abzug des steuerfreien Rabattfreibetrags

Der Arbeitnehmer erwirbt vom Hersteller (Arbeitgeber) für 32.000 EUR einen Jahreswagen zum Warenwert (Letztverbraucherpreis, Endpreis, zu dem die Ware angeboten wird; Rz. 212) von 40.000 EUR zu einem Rabatt von 20 % = 8.000 EUR.

 
Warenwert 40.000 EUR
./. Preisabschlag 4 % 1.600 EUR
  38.400 EUR
./. Entgelt des Arbeitnehmers 32.000 EUR
verbleibender geldwerter Vorteil 6.400 EUR
./. Rabattfreibetrag 1.080 EUR
Steuerpflichtiger Arbeitslohn 5.320 EUR

Der Rabatt von 8.000 EUR bleibt i. H. v. 2.680 EUR (8.000 EUR ./. 5.320 EUR) steuerfrei.

Rz. 224 einstweilen frei

 

Rz. 225

Der Rabattfreibetrag ist arbeitnehmerbezogen. Der von einem Arbeitnehmer nicht ausgenutzte Betrag kann deshalb – weder ganz noch teilweise – auf andere Arbeitnehmer übertragen werden. Zur Überwachung der Einhaltung der Höchstgrenze können besondere Rabattkonten eingerichtet oder Bezugsscheine bzw. Rabattmarken ausgegeben werden.

 

Rz. 226

Der Freibetrag bezieht sich auf das einzelne Kj. Er betrifft sämtliche im Kj. vom Arbeitnehmer bezogene Waren und Dienstleistungen. Der in einem Jahr nicht ausgenutzte Freibetrag verfällt. Er kann nicht auf ein anderes Kj. übertragen werden.

 

Rz. 227

Der Freibetrag betrifft jeweils das einzelne Dienstverhältnis (R 8.2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LStR 2023). Bestehen innerhalb eines Kj. nach- oder nebeneinander für den Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse, kann dieser den Freibetrag daher für jedes Dienstverhältnis, insgesamt somit mehrfach, in Anspruch nehmen.[2] Das ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (Rz. 223). Nach Sinn und Zweck der Regelung soll der Arbeitgeber die steuerlichen Folgen der selbst gewährten Vorteile abschließend beurteilen können und nicht mit der Frage belastet sein, ob der Freibetrag durch Gewährung von Sachbezügen in anderen Dienstverhältnissen bereits ausgeschöpft wurde.[3]

 

Rz. 228

Der Rabattfreibetrag ist auch auf Vergünstigungen anwendbar, die aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden, wie z. B. bei Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt.[4]

Rz. 229–249 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 11/2157, 142,
[2] Zeller, DStZ 1988, 443, 451.
[3] Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 EStG Rn. 214; Pust, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 8 EStG Rz. 638; Steiner, in Lademann, EStG, § 8 EStG Rn. 223.
[4] BFH v. 26.9.2019, VI R 4/17, BFH/NV 2020, 187.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.727
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    3.003
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.471
  • Erholungsbeihilfen
    1.896
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.870
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.665
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.612
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.591
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.558
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.481
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.444
  • Jubiläumszuwendung
    1.425
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.384
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.384
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.352
  • Urlaubsabgeltung
    1.306
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.297
  • Sachbezüge
    1.146
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    1.138
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.136
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Den eigenen Erfolg gestalten: Was du nicht hören willst
Was du nicht hören willst
Bild: Haufe Shop

Wer ganz nach oben will, braucht mehr als nur Talent. Das Buch gibt einen schonungslosen Einblick in die Realität der Businesswelt und zeigt anschaulich, wie man sich ihre Mechanismen und unsichtbaren Spielregeln auf dem Weg nach oben geschickt zunutze macht.


Waren und Rabatte: Behandlu... / Zusammenfassung
Waren und Rabatte: Behandlu... / Zusammenfassung

 Überblick Zuwendungen in Geldeswert, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließen, zählen unter der Bezeichnung Sachbezüge oder geldwerte Vorteile zum Arbeitslohn. Schwierigkeiten bereitet häufig die Unterscheidung in steuerpflichtige ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren