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Frotscher/Geurts, EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge un ... / 2.4.5.2 Umwandlungsfälle

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 45

Für die Ansparabschreibung nach § 7g EStG 2002 hatte der BFH entschieden, dass diese nicht mehr gebildet werden kann, wenn im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung beim FA bereits feststeht, dass der Betrieb zu Buchwerten in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird.[1] Begründet hat der GrS des BFH seine Auffassung damit, dass die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG ein veräußerungs- und tauschähnlicher Vorgang sei. Der Betrieb werde gegen Gewährung neuer Anteilsrechte veräußert. Durch die Einbringung ändert sich der Rechtsträger des Betriebs infolge eines entgeltlichen Vorgangs. Nach der damaligen Fassung des § 7g EStG 2002 konnte eine Ansparrücklage nicht mehr geltend gemacht werden, sofern im Zeitpunkt der Geltendmachung der Rücklage der Betrieb bereits in eine Kapitalgesellschaft eingebracht worden war bzw. eine Einbringung bereits in Gang gesetzt oder jedenfalls beabsichtigt war, sodass eine Investition im Einzelunternehmen nicht mehr wahrscheinlich erschien. Nach der aktuellen Fassung des § 7g EStG ist in diesen Fällen die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zwar grundsätzlich noch möglich, da die Investitionsabsicht nicht mehr nachzuweisen ist.

Das FG des Landes Sachsen-Anhalt[2] sieht die Rechtslage jedoch so, dass im Einzelunternehmen kein Investitionsabzugsbetrag mehr in Anspruch genommen werden darf, wenn feststeht, dass das Einzelunternehmen unter Buchwertfortführung gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird und die geplante Investition bis zum Einbringungszeitpunkt nicht mehr im Einzelunternehmen vorgenommen wird.

Jedenfalls ist eine Fortführung des Investitionsabzugsbetrags nach Einbringen in eine Kapitalgesellschaft aufgrund des Beschlusses des GrS des BFH[3] nicht möglich. Die Durchführung der Investition durch den neuen Rechtsträger, die Kapitalgesellschaft, kann dem bisherigen Betriebsinhaber nicht mehr zugerechnet werden. Dies gilt auch bei einer Einbringung zum Buchwert. Eine Gesamtrechtsnachfolge erfolgt trotz der Regelung des § 12 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 UmwStG, wonach die übernehmende Kapitalgesellschaft in die steuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers eintritt, nicht.[4] Daraus ist zu folgern, dass der Investitionsabzugsbetrag spätestens im Zeitpunkt der Einbringung rückwirkend aufzulösen ist.[5]

Das gilt auch, wenn die Anschaffungen durch die übernehmende Kapitalgesellschaft zwar noch vor Gründung der Gesellschaft, aber nach dem rückwirkend festgelegten steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen.[6]

Wegen der ggf. anfallenden Zinsen gem. § 233a AO sollte die Bildung des Investitionsabzugsbetrags in allen derartigen Fällen also wohlüberlegt sein.

[1] BFH v. 14.4.2015, GrS 2/12, BStBl II 2015, 1007, BFH/NV 2015, 1737.
[2] FG des Landes Sachsen-Anhalt v. 1.6.2023, 1 K 98/23, Haufe-Index 15765199.
[3] BFH v. 14.4.2015, GrS 2/12, BStBl II 2015, 1007, BFH/NV 2015, 1737.
[4] BFH v. 14.4.2015, GrS 2/12, BStBl II 2015, 1007, BFH/NV 2015, 1737.
[5] BMF v. 15.6.2022, IV C 6 – S 2139-b/21/10001:001, Rz. 31, BStBl I 2022, 945; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2024, § 7g EStG Rz. 14.
[6] FG Köln v. 30.11.2023, 7 K 522/22, EFG 2024, 822, Haufe-Index 16242184, Rev. eingelegt, AZ beim BFH X R 7/24.

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